Rn 9

Die Verpfändung von Rechten setzt nach § 1274 Abs. 2 BGB immer deren Übertragbarkeit voraus.[28] Sie erfolgt nach den für die Übertragung der Rechte geltenden Vorschriften, § 1274 Abs. 1 Satz 1 BGB.

 

Rn 10

Hauptanwendungsbereich ist die Verpfändung von Forderungen. Das Pfandrecht umfasst nach § 1289 Satz 1 BGB auch die Zinsen der Forderung, auch wenn diese erst nach Insolvenzeröffnung entstehen.[29] Die Verpfändung von Forderungen erfordert nach § 1280 BGB die Anzeige des Gläubigers an den (Dritt-)Schuldner.[30] Eine heimliche Verpfändung einer Forderung ist nicht möglich, weshalb in der Praxis auf die Sicherungsabtretung ausgewichen wird.[31] Zu beachten sind zudem die Formvorschriften, die für die jeweilige Rechtsübertragung gilt.

 

Rn 11

Weiterhin verpfändbar sind Anwartschaftsrechte[32], Unternehmensbeteiligungen[33], Patent-, Verlags-, Gebrauchsmuster- und Geschmacksmusterrechte sowie Marken.[34] Das Urheberrecht ist nicht verpfändbar (§ 29 Abs. 1 UrhG).

 

Rn 12

Für Mietkautionen, die auf einem Sperrkonto des Mieters angelegt sind, gilt, dass ein Absonderungsrecht nur dann entsteht, wenn das Guthaben gleichzeitig verpfändet oder abgetreten ist.[35] Die Sperrvereinbarung zwischen Kunden und Bank genügt hierzu nicht. Dadurch wird der Vermieter zwar gegen Verfügungen des Mieters gesichert, dies gilt jedoch nicht im Insolvenzfall, da durch den bloßen Sperrvermerk ein Absonderungsrecht nicht entsteht.[36]

 

Rn 13

Von besonderer Bedeutung ist das regelmäßig in AGB's der Banken (Nr. 14 AGB-Banken) und Sparkassen (Nr. 21 AGB-Sparkassen) vereinbarte Pfandrecht. Hier liegt eine Verpfändung der eigenen Schuld vor, sodass es der nach § 1280 BGB erforderlichen Anzeige an den (Dritt-)Schuldner nicht bedarf.[37] Nach dem Prioritätsprinzip geht das AGB-Pfandrecht grundsätzlich einem Pfändungspfandrecht eines Vollstreckungsgläubigers vor. Gehen jedoch nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auf dem Konto neue Forderungen ein, weil das Geldinstitut dies zulässt, geht das daran bestehende Pfändungspfandrecht des Drittgläubigers vor.[38]

 

Rn 14

§ 91 kann einem Rechtserwerb entgegenstehen. Beispielsweise gilt dies bei verpfändeten Gewinnforderungen, die erst nach Insolvenzeröffnung entstehen, selbst wenn der Gesellschaftsanteil verpfändet wurde.[39]

[28] Graf-Schlicker/Bremen, § 50 Rn. 6.
[29] HambKomm-Büchler, § 50 Rn. 5.
[30] Graf-Schlicker/Bremen, § 50 Rn. 6.
[31] Uhlenbruck-Brinkmann, § 50 Rn. 12.
[32] HK-Lohmann, § 50 Rn. 4; HambKomm-Büchler, § 50 Rn. 3.
[33] HambKomm-Büchler, § 50 Rn. 8, zu den Ausnahmen MünchKomm-Ganter, § 50 Rn. 22 f.; zur Form FK-Imberger, § 50 Rn. 8.
[34] MünchKomm-Ganter, § 50 Rn. 25.
[35] Uhlenbruck-Brinkmann, § 50 Rn. 17.
[36] Uhlenbruck-Brinkmann, § 50 Rn. 17.
[38] FK-Imberger, § 50 Rn. 25.
[39] BGH NJW 2010, 327.

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