Rn 32

Das Vermieterpfandrecht deckt grundsätzlich sämtliche Forderungen aus dem Mietverhältnis ab.[90] Dies umfasst zunächst die Grundmiete, aber auch Kosten für Strom-, Wasser- und Gaslieferungen, wenn der Vermieter den Mieter versorgt. Weiterhin werden Entschädigungsansprüche beispielsweise wegen Veränderung oder Verschlechterung der Miet- bzw. Pachtsache, Ansprüche aus Ersatz eines Mietausfalls und Ersatz eines Vollzugsschadens mit umfasst.[91]

 

Rn 33

Nicht hingegen werden Forderungen gesichert, die sich nicht aus dem Miet- und Pachtvertrag ergeben. Denkbar ist beispielsweise, dass mit dem Vermieter noch weitere Vertragsbeziehungen, z. B. aus Darlehen bzw. – wie im Fall von Gastronomiebetrieben üblich – in Form von Bierlieferungsverträgen, bestehen.[92]

 

Rn 34

Für künftige Entschädigungsforderungen kann das Vermieterpfandrecht nach § 562 Abs. 2 BGB nur dann geltend gemacht werden, wenn die Entschädigungsforderungen für eine Zeit anfällt, die das laufende und das folgende Mietjahr umfasst.[93] Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 werden auch Entschädigungen, die infolge der Kündigung des Mietverhältnisses durch den Insolvenzverwalter zu zahlen sind, nicht vom Vermieterpfandrecht umfasst.[94]

 

Rn 35

Das Vermieterpfandrecht erfährt zudem in § 50 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 eine einschränkende Regelung hinsichtlich der zurückliegenden gesicherten Forderungen.[95] Zurückliegend werden im Insolvenzfall nur Forderungen gesichert, die in den letzten zwölf Monaten vor Eröffnung des Verfahrens entstanden sind.[96] Dies ist insbesondere für die Berechnung des maximal an den Vermieter auszukehrenden Betrages relevant. Bestehen ältere Forderungen, sind diese im Insolvenzfall nicht über das Vermieterpfandrecht gesichert.

 

Rn 36

Die insolvenzrechtlichen Einschränkungen gelten nach § 50 Abs. 2 Satz 2 nicht für den Verpächter eines landwirtschaftlichen Grundstückes.[97]

[90] Palandt-Weidenkaff, § 562 Rn. 12.
[91] Palandt-Weidenkaff, § 562 Rn. 12; Uhlenbruck-Brinkmann, § 50 Rn. 27; weitere Beispiele in HK-Lohmann, § 50 Rn. 25.
[92] Palandt-Weidenkaff, § 562 Rn. 12; Uhlenbruck-Brinkmann, § 50 Rn. 28; MünchKomm-Ganter, § 50 Rn. 93.
[93] Palandt-Weidenkaff, § 562 Rn. 13 f.; FK-Imberger, § 50 Rn. 69.
[94] HK-Lohmann, § 50 Rn. 26; FK-Imberger, § 50 Rn. 69; zu weiteren Einschränkungen bei Auswechslung der Mieters/Pächters vgl. MünchKomm-Ganter, § 50 Rn. 91.
[95] FK-Imberger, § 50 Rn. 68.
[96] HK-Lohmann, § 50 Rn. 25
[97] MünchKomm-Ganter, § 50 Rn. 90; HK-Lohmann, § 50 Rn. 25.

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