Rn 42

Die Verwertung von mit Absonderungsrechten belasteten Gegenständen erfolgt im Insolvenzverfahren nach §§ 166 ff. Bei gepfändeten beweglichen Gegenständen, die keinem besitzlosen Pfandrecht wie dem Vermieterpfandrecht unterliegen, wird der Gläubiger die Verwertung vornehmen, weil der Besitz des Insolvenzverwalters i. S. d. § 166 Abs. 1 Halbs. 2 nicht vorliegt.[107] Für gepfändete Forderungen ist § 166 Abs. 2 nicht anwendbar, sodass das Einzugsrecht beim Gläubiger liegt.[108] Der Verwalter kann aber nach § 173 Abs. 2 nach fruchtlosem Ablauf einer Frist zur Verwertung zur eigenen Verwertung berechtigt sein.[109]

 

Rn 43

Aus §§ 1228 Abs. 2, 1282 Abs. 1 BGB folgt zudem, dass der Gläubiger erst nach Fälligkeit der gesicherten Forderung zur Verwertung des Pfandgutes berechtigt ist. Vorher liegt das Verwertungsrecht beim Insolvenzverwalter, der den eingezogenen Betrag aber bis zur Fälligkeit der gesicherten Forderung zurückzubehalten hat.

 

Rn 44

Bei besitzlosen Pfandrechten kann der Verwalter die Gegenstände aufgrund eigenen Verwertungsrechtes nach § 166 verwerten. Es findet ein sogenannter Dreifachumsatz statt, in dem die Verwertung wie ein Kommissionsgeschäft behandelt wird. Die Verwertungskostenpauschale unterliegt daher nicht der Umsatzsteuer.[110] Dies war nach einem Urteil des BFH zur kalten Zwangsverwaltung und kalten Zwangsvollstreckung umstritten[111] kann aber nach dem BMF-Schreiben vom 30.04.2014 als gesichert gelten.

 

Rn 45

Lange war auch umstritten, ob dem Insolvenzverwalter hinsichtlich der Zuordnung des Verwertungserlöses auf Rückstände aus einem Mietverhältnis ein Tilgungsbestimmungsrecht zusteht.[112] Der BGH hat diese Frage mittlerweile entschieden und abgelehnt.[113]

[107] FK-Imberger, § 50 Rn. 28; HK-Lohmann, § 50 Rn. 30.
[109] HK-Lohmann, § 50 Rn. 30.
[111] Vgl. zum damaligen Meinungsstand FK-Imberger, § 50 Rn. 71.
[112] Bejahend damals OLG Dresden NZI 2011, 995 [OLG Dresden 19.10.2011 - 13 U 1179/10]; dagegen FK-Imberger, § 50 Rn. 72.

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