Rn 1

§ 48 dient dem Schutz des Aussonderungsberechtigten nach § 47. Ist es zu einer unberechtigten Veräußerung des Aussonderungsgegenstandes gekommen, weist § 48 dem Aussonderungsberechtigten im Wege einer haftungsrechtlichen Surrogation die erworbene Gegenleistung zu.[1] Selbst Veräußerungen durch den Schuldner vor Verfahrenseröffnung lösen eine Ersatzaussonderung aus, auch dann, wenn die Gegenleistung schon vor Verfahrenseröffnung eingezogen wurde. Letzteres aber nur, wenn die Gegenleistung noch unterscheidbar in der Masse vorhanden ist.[2] Ob es sich dabei um einen originär insolvenzrechtlichen Herausgabeanspruch mit Aussonderungskraft im Zuge einer haftungsrechtlichen Surrogation[3] oder um einen schuldrechtlichen Anspruch, den das Gesetz aus Billigkeitsgründen mit Aussonderungskraft versehen hat[4], handelt, kann letztlich dahingestellt bleiben.

[1] Uhlenbruck-Brinkmann, § 48 Rn. 1.
[2] Uhlenbruck-Brinkmann, § 48 Rn. 2.
[3] So u. a. HambKomm-Büchler, § 48 Rn. 1; Uhlenbruck-Brinkmann, § 48 Rn. 1; Graf-Schlicker/Bremen, § 48 Rn. 1.
[4] MünchKomm-Ganter, § 48 Rn. 3; FK–Imberger, § 48 Rn. 2.

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