Rn 2

Die Ersatzaussonderung setzt zunächst einen Gegenstand voraus, der unter den Anwendungsbereich des § 47 gefallen wäre. Die Voraussetzungen des § 47 sind hier inzident zu prüfen. Es muss also ein Gegenstand veräußert worden sein, der – wenn er nicht veräußert worden wäre – hätte ausgesondert werden können. Zum Zeitpunkt der Veräußerung muss der Gegenstand noch aussonderungsfähig gewesen sein.[5] Ist das Eigentum am Gegenstand beispielsweise durch Verarbeitung nach § 950 BGB vor der ungerechtfertigten Veräußerung untergegangen, besteht kein Aussonderungsanspruch.[6]

 

Rn 3

Ein insolvenzrechtlicher Anfechtungsanspruch kann nicht Gegenstand eines Ersatzaussonderungsrechtes sein, auch wenn ein Anspruch, der entgegen einer vereinbarten Globalzession unberechtigt an einen Dritten abgetreten und von diesem eingezogen wurde, hierdurch zur Masse zurückgelangt ist.[7]

[5] MünchKomm-Ganter, § 48 Rn. 16.
[6] FK-Imberger, § 48 Rn. 6.
[7] Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urt. v. 11.06.2014, 7 U 89/13, juris.

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