Rn 4

Über den der Ersatzaussonderung unterliegenden Gegenstand muss verfügt worden sein. Die pure schuldrechtliche Verpflichtung zur Veräußerung ist nicht ausreichend.[8] Es muss zu einem Rechtsverlust des Berechtigten am Absonderungsgut gekommen sein. In Betracht kommt der gutgläubige Erwerb eines Gegenstandes durch einen Dritten sowie der Einzug einer Forderung.[9] Ist die Rechtsübertragung im Wege der öffentlichen Versteigerung, der Enteignung oder der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 894, 897, 898 ZPO erfolgt, liegt ebenfalls eine Veräußerung i. S. d. § 48 vor.[10]

 

Rn 5

Nicht unter den Begriff der Veräußerung fallen schuldrechtliche Verträge, die lediglich die Gebrauchsüberlassung zum Gegenstand haben, bzw. Realakte wie die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung.[11] Gleiches gilt für die Beschädigung oder Zerstörung eines Gegenstandes. Dies berechtigt nicht zur Ersatzaussonderung der Schadenersatzforderung.[12]

 

Rn 6

Die Veräußerung muss dem Berechtigten gegenüber wirksam sein.[13] Dies ist zwar umstritten, aber im Ergebnis zu bejahen, weil eine unwirksame Veräußerung das Aussonderungsrecht nach § 47 nicht vereiteln würde.[14] Der Berechtigte könnte und müsste dann seine Rechte gegenüber dem Dritten geltend machen. Für einen Anspruch gegen die Insolvenzmasse und gleichzeitig gegen den Dritten besteht keine Notwendigkeit. Beweisschwierigkeiten können über eine Streitverkündung gegenüber dem Verwalter Rechnung getragen werden.[15]

[8] FK-Imberger, § 48 Rn. 7.
[9] Selbst im Falle einer richterlichen Ermächtigung zum Einzug der Forderung, vgl. BGH NZI 2010, 339 [BGH 21.01.2010 - IX ZR 65/09].
[10] MünchKomm-Ganter, § 48 Rn. 23; HK-Lohmann, § 48 Rn. 6; HambKomm-Büchler, § 48 Rn. 8; Uhlenbruck-Brinkmann, § 48 Rn. 8.
[11] BGHZ, 30, 176 (80).
[12] HK-Lohmann, § 48 Rn. 6.
[13] HK-Lohmann, § 48 Rn. 7; dafür auch MünchKomm-Ganter, § 48 Rn. 43 mit Nachweisen zur Gegenansicht.
[14] MünchKomm-Ganter, § 48 Rn. 43.
[15] HK-Lohmann, § 48 Rn. 7.

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