Rn 8

Die Vorschriften zur Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit sind grundsätzlich anwendbar. Für den Schuldner im Insolvenzverfahren kommt es auf dessen Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit mit Ausnahme der Möglichkeit zur wirksamen Stellung von Anträgen als Prozesshandlungen nicht an, entscheidend ist vielmehr seine Insolvenzfähigkeit gem. § 11, die mit der Partei- und Prozessfähigkeit nicht identisch ist. Nach bisheriger Rechtslage war ein Insolvenzantrag gegen eine juristische Person, die keinen gesetzlichen Vertreter hatte, wegen nicht vorliegender Prozessfähigkeit unzulässig.[11] Nur in dringenden Fällen wurde ein Verfahrenspfleger auf Antrag (§ 57 ZPO) bestellt.[12] Durch das MoMiG hat sich diese Rechtslage geändert, wobei zwischen Eigen- und Fremdanträgen zu differenzieren ist. Maßgeblich sind nunmehr bei Eigenanträgen führungsloser juristischer Personen § 15a Abs. 1 Satz 2 InsO und bei Fremdanträgen ist auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG, § 78 Abs. 1 Satz 2 AktG, § 24 Abs. 1 Satz 2 GenG abzustellen.

[12] OLG Zweibrücken, Beschl. v. 12.04.2001, 3 W 23/01, ZInsO 2001, 472.

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