Rn 11
§ 343 setzt voraus, dass es sich um ein ausländisches, außerhalb der EU eröffnetes Insolvenzverfahren handelt.
Rn 12
Ausgangspunkt für die Qualifikation des Verfahrens als Insolvenzverfahren[13] ist das deutsche Insolvenzrecht, das in einen internationalen Zusammenhang zu stellen ist.[14] Es muss sich folglich um ein staatliches Verfahren handeln, das eine Reaktion auf die finanzielle Notlage des Schuldners darstellt und darüber hinaus im Wesentlichen die Ziele des deutschen Insolvenzverfahrens, etwa den Grundsatz der par conditio creditorum (§ 1 InsO), verfolgt.[15] Dabei können die im Rahmen des Art. 1 EulnsVO entwickelten Kriterien sowie die in den Anhängen A und B zur EulnsVO aufgezählten Verfahren zur Orientierung dienen. Gleichgültig ist, ob das Verfahren von einem Gericht, einer Behörde oder einer anderen zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befugten Stelle eröffnet wurde.[16]
Rn 13
Die Rechtsprechung hat bislang die Vergleichbarkeit mit einem inländischen Insolvenzverfahren u.a. für das amerikanische Reorganisationsverfahren nach Chapter 11 Bankruptcy Code (BC),[17] für den norwegischen Zwangsvergleich,[18] für Verfahren aus Dänemark[19] und die restschuldbefreiende Wirkung des schweizerischen Konkursverfahrens[20] bejaht.
Rn 14
Versteckte Enteignungen,[21] reine Moratorien oder Sanierungsverfahren, die entweder nicht aufgrund einer wirtschaftlichen Krise ergehen oder keinen Insolvenzgrund voraussetzen[22], werden hingegen nicht als Insolvenzverfahren i.S.d. § 343 qualifiziert.
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