Rn 19

Als Insolvenzverfahren sind solche ausländischen Verfahren zu qualifizieren, die im Wesentlichen ein gleiches Ziel verfolgen wie das deutsche Insolvenzverfahren. Es ist erforderlich, dass es sich um ein staatliches Verfahren handelt, das eine schwerwiegende wirtschaftliche Krise des Schuldners voraussetzt und eine grundsätzlich gleichberechtigte Befriedigung aller Gläubiger – in Abwägung mit den Interessen anderer Verfahrensbetroffener – prinzipiell aus dem Gesamtvermögen des Schuldners bezweckt.[41]

 

Rn 20

Zur näheren Spezifierung dieser Verfahren können auch die Anhänge A und B der EuInsVO herangezogen werden.[42]

 

Rn 21

Ausländisch ist ein Insolvenzverfahren dann, wenn seine Eröffnung außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland erfolgt.

 

Rn 22

Das englische scheme of arrangement wird von § 335 nicht erfasst.[43] Dessen Anerkennung richtet sich vielmehr nach der Brüssel-Ia-Verordnung[44], die die bis 2015 geltende EuGVVO ablöste. Auch die Neufassung der EuInsVO erfasst das scheme of arrangement nicht,[45] sodass sich in diesem Fall die Anerkennung im Rahmen von §§ 335 ff. nach internationalem Prozessrecht bestimmt.[46]

 

Rn 23

Das Chapter 11-Verfahren nach dem U. S. Bankruptcy Code unterfällt dem Begriff des Insolvenzverfahrens und ist somit von § 335 erfasst.[47] Weder steht einer solchen Qualifikation entgegen, dass im Rahmen solcher Verfahren die materielle Insolvenz nicht geprüft wird, denn das ist etwa auch bei Anträgen wegen drohender Zahlungsunfähigkeit der Fall, noch schadet es, dass der Schuldner in einem solchen Verfahren die Verfügungsbefugnis behält, denn ebenso liegt es z. B. bei der Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. Gleichfalls erfasst sind beispielsweise Verfahren in Kanada nach dem Companies Creditors Arrangement Act.[48] Gegen das Erfordernis einer formellen Feststellung der Insolvenz im Sinne von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung spricht, dass auch das deutsche Recht nach § 18 InsO die drohende Zahlungsunfähigkeit für einen Insolvenzantrag des Schuldners ausreichen lässt.[49] Zu Recht lässt es daher der BGH[50] genügen, dass das ausländische Verfahren faktisch die Insuffizienz des schuldnerischen Vermögens voraussetzt.

[41] Trunk, Internationales Insolvenzrecht, S. 268.
[42] BegrRegE, BT-Drs. 15/16, S. 18.
[44] VO (EU) Nr. 1215/2012 v. 20.12.2012, ABl. EG L 351, 1
[45] Parzinger, NZI 2016, 63 (65).
[46] Ausführlich Cranshaw, DZWIR 2018, 1 (5).
[48] LG Frankfurt a. M., Urt. v. 24.05.2005, 3/5 O 73/00.
[49] K. Schmidt-Brinkmann, § 335 Rn. 8.

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