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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 343 Anerkennung

Dr. Klaus Pannen
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Gesetzestext

 

(1) Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens wird anerkannt. Dies gilt nicht,

1. wenn die Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht nicht zuständig sind;
2. soweit die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere soweit sie mit den Grundrechten unvereinbar ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Sicherungsmaßnahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen werden, sowie für Entscheidungen, die zur Durchführung oder Beendigung des anerkannten Insolvenzverfahrens ergangen sind.

1. Regelungsbereich

 

Rn 1

§ 343 normiert die Voraussetzungen, unter denen ein ausländisches (nicht-europäisches) Insolvenzverfahren in Deutschland anerkannt wird.[1]

 

Rn 2

§ 343 geht von dem Grundsatz aus, dass ausländische Insolvenzverfahren automatisch anerkannt werden (Abs. 1 Satz 1).[2] § 343 Abs. 1 betrifft die Anerkennung des Eröffnungsbeschlusses und der damit verbundenen Gestaltungswirkungen.

 

Rn 3

Gemäß § 343 Abs. 2 werden auch Sicherungsmaßnahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen werden, sowie sonstige der Durchführung oder Beendigung des Insolvenzverfahrens dienenden Entscheidungen grundsätzlich anerkannt (dazu Rn. 24 ff.).

 

Rn 4

Versagungsgründe der automatischen Anerkennung sieht das Gesetz in Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 vor (dazu Rn. 15 ff.). Das deutsche Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob Versagungsgründe eingreifen.[3]

 

Rn 5

Voraussetzung für die Anerkennung eines ausländischen Verfahrens ist, dass es sich bei dem ausländischen Verfahren um ein Insolvenzverfahren handelt und kein Versagungsgrund vorliegt. Notwendige "Anerkennungsvoraussetzung" des Eröffnungsbeschlusses in Deutschland ist, dass der Hoheitsakt im Eröffn...

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