Gesetzestext

 

Dem Erben steht wegen der Aufwendungen, die ihm nach den §§ 1978, 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Nachlaß zu ersetzen sind, ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.

Bisherige gesetzliche Regelungen

 

§ 223 KO [Aufwendungen des Erben]

Dem Erben steht wegen der ihm nach den §§ 1978, 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Nachlasse zu ersetzenden Aufwendungen ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.

 

Rn 1

Die Vorschrift ist nahezu wortgleich mit der bisherigen Regelung des § 223 KO und inhaltlich mit dieser identisch.

 

Rn 2

Die Zielsetzung des Nachlassinsolvenzverfahrens, rückwirkend möglichst denjenigen Rechtszustand wiederherzustellen, der im Zeitpunkt des Erbfalls bestanden hat, soll auch dadurch erreicht werden, dass alle Nachlassgegenstände vom Nachlassinsolvenzverwalter in Besitz genommen werden können.

 

Rn 3

Soweit der Erbe im Rahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses Aufwendungen getätigt hat, sind ihm diese aus dem Nachlass zu ersetzen (§ 1978 Abs. 3, § 1979 BGB). Wegen der Einzelheiten vgl. die Kommentierung zu § 324.

 

Rn 4

Die entsprechenden Aufwendungsersatzansprüche stellen Masseverbindlichkeiten gemäß § 324 Abs. 1 Nr. 1 dar.

 

Rn 5

Unabhängig von ggf. bestehenden Aufwendungsersatzansprüchen besteht für den Erben jedoch kein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB an den Nachlassgegenständen, die er in Besitz hat; sie sind an den Insolvenzverwalter herauszugeben.

 

Rn 6

Soweit der Erbe ein Besitzrecht an Nachlassgegenständen hat, das sich nicht aus dem Erbfall ableitet, sondern auf der Grundlage einer anderen vertraglichen Vereinbarung mit dem Erblasser, bleibt ein diesbezügliches Zurückbehaltungsrecht von der Regelung des § 323 unberührt.[1]

 

Rn 7

Soweit eine Aufrechnungslage besteht, ist die Möglichkeit der Aufrechnung nicht durch § 323 ausgeschlossen, die Zulässigkeit der Aufrechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 94–96.

[1] Kuhn/Uhlenbruck, KO § 223 Rn. 1; Kilger/K. Schmidt, KO § 223 Rn. 1.

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