Gesetzestext

 

(1) Masseverbindlichkeiten sind außer den in den §§ 54, 55 bezeichneten Verbindlichkeiten:

1. die Aufwendungen, die dem Erben nach den §§ 1978, 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Nachlaß zu ersetzen sind;
2. die Kosten der Beerdigung des Erblassers;
3. die im Falle der Todeserklärung des Erblassers dem Nachlaß zur Last fallenden Kosten des Verfahrens;
4. die Kosten der Eröffnung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen, der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses, einer Nachlaßpflegschaft, des Aufgebots der Nachlaßgläubiger und der Inventarerrichtung;
5. die Verbindlichkeiten aus den von einem Nachlaßpfleger oder einem Testamentsvollstrecker vorgenommenen Rechtsgeschäften;
6. die Verbindlichkeiten, die für den Erben gegenüber einem Nachlaßpfleger, einem Testamentsvollstrecker oder einem Erben, der die Erbschaft ausgeschlagen hat, aus der Geschäftsführung dieser Personen entstanden sind, soweit die Nachlaßgläubiger verpflichtet wären, wenn die bezeichneten Personen die Geschäfte für sie zu besorgen gehabt hätten.

(2) Im Falle der Masseunzulänglichkeit haben die in Absatz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten den Rang des § 209 Abs. 1 Nr. 3.

Bisherige gesetzliche Regelungen

 

§ 224 KO [Masseschulden bei Nachlaßkonkurs]

(1) Masseschulden sind außer den im § 59 Abs. 1 bezeichneten Verbindlichkeiten:

1. die dem Erben nach den §§ 1978, 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Nachlasse zu ersetzenden Aufwendungen;
2. die Kosten der standesmäßigen Beerdigung des Erblassers;
3. die im Falle der Todeserklärung des Erblassers dem Nachlasse zur Last fallenden Kosten des Verfahrens;
4. die Kosten der Eröffnung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen, der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses, einer Nachlaßpflegschaft, des Aufgebots der Nachlaßgläubiger und der Inventarerrichtung;
5. die Verbindlichkeiten aus den von einem Nachlaßpfleger oder einem Testamentsvollstrecker vorgenommenen Rechtsgeschäften;
6. die Verbindlichkeiten, welche für den Erben gegenüber einem Nachlaßpfleger, einem Testamentsvollstrecker oder einem Erben, der die Erbschaft ausgeschlagen hat, aus der Geschäftsführung dieser Personen entstanden sind, soweit die Nachlaßgläubiger verpflichtet sein würden, wenn die bezeichneten Personen die Geschäfte für sie zu besorgen gehabt hätten.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten haben den Rang des § 60 Abs. 1 Nr. 3.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Zusätzlich zu den Verbindlichkeiten gemäß der §§ 54, 55 werden im Nachlassinsolvenzverfahren weitere Verbindlichkeiten zu Masseverbindlichkeiten erklärt. Diese Verbindlichkeiten sind gemäß § 53 aus der Insolvenzmasse vorweg, d.h. vor einer Verteilung der Masse an die Nachlassinsolvenzgläubiger zu berichtigen.

 

Rn 2

Kennzeichen der Masseverbindlichkeiten i.S.d. § 324 ist, dass sie typischerweise nach Eintritt des Erbfalls im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Erbschaft begründet wurden.[1]

 

Rn 3

Die Vorschrift entspricht weitgehend der bisherigen Regelung des § 224 KO unter Anpassung an die veränderte Diktion und die neue Systematik der InsO zu den Masseverbindlichkeiten.

[1] Kübler/Prütting, Bd. I, S. 582.

2. Masseverbindlichkeiten des § 324 im Einzelnen

2.1 Aufwendungen des Erben

 

Rn 4

Gemäß § 1978 Abs. 3 BGB hat der Erbe einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, die er für die Verwaltung des Nachlasses getätigt hat.

 

Rn 5

Der Aufwendungsersatzanspruch richtet sich nach den Vorschriften über den Auftrag, soweit der Erbe nach Annahme der Erbschaft Aufwendungen getätigt hat, bzw. nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag, solange der Erbe als vorläufiger Erbe gehandelt hat.

 

Rn 6

Die Verweisung auf § 670 BGB bzw. §§ 683, 670 BGB bedeutet, dass der Erbe nur für solche Aufwendungen einen Erstattungsanspruch hat, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte; insoweit ist auch die Vorschrift des § 1979 BGB relevant.

 

Rn 7

Soweit der Erbe allen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt und unbeschränkbar haftet, steht ihm ein Aufwendungsersatzanspruch nicht zu (§ 2013 Abs. 1 Satz 1 BGB).

2.2 Beerdigungskosten

 

Rn 8

Während § 224 Abs. 1 Nr. 2 KO von einer "standesmäßigen Beerdigung" spricht, reduziert § 324 Abs. 1 Nr. 2 die Formulierung auf die "Kosten der Beerdigung". Beide Vorschriften beziehen sich auf § 1968 BGB, dessen Wortlaut durch Artikel 33 Nr. 31 EGInsO ebenfalls durch Streichung des Wortes "standesmäßig" geändert ist. Der Gesetzgeber hat insoweit nur eine Modernisierung und Vereinheitlichung der Formulierungen angestrebt, eine inhaltliche Änderung der Bestimmungen ist nicht beabsichtigt gewesen.[2]

 

Rn 9

Entsprechend der bisherigen Rechtslage verbleibt es dabei, dass für die Angemessenheit der Beerdigungskosten nicht der Bestand des Nachlasses und die insoweit gegebene Vermögenslage maßgeblich ist. Es kommt vielmehr darauf an, was nach den in den Kreisen des Erblassers herrschenden Auffassungen und Gebräuchen zu einer würdigen und angemessenen Bestattung gehört.[3] Die Leistungsfähigkeit des Nachlasses und der Erben kann in diesem Zusammenhang jedoch auch zu berücksichtigen sein. Zu den Beerdigungskosten gehören auch die Kosten für ein ang...

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