Rn 1

Die Vorschrift schließt die Erstattung außergerichtlicher Kosten durch den Schuldner aus, die den Gläubigern im Schuldenbereinigungsplanverfahren entstehen. Sie verfolgt das Regelungsziel zu verhindern, dass dem Schuldner wegen häufig leichtfertig durch Gläubiger verursachter Kosten in großer Höhe, vor allem durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts, jede Möglichkeit für eine gütliche Einigung genommen wird.[1] Auch würden dadurch die für die Schuldenbereinigung vorgesehenen Mittel geschmälert und es könnte Streit über die Angemessenheit der geltend gemachten Kosten entstehen.[2] Der Schuldner hat nicht zu befürchten, dass sich schon durch einen nicht erfolgreichen Versuch einer gütlichen Einigung vor Gericht seine Verbindlichkeiten weiter erhöhen. Die Gläubiger haben es weitgehend in der Hand, in welchem Umfang sie außergerichtliche Kosten entstehen lassen. Sie sollen sich aktiver beteiligen und werden durch den Anspruchsausschluss in § 310 nicht unangemessen benachteiligt.[3] Zwar trifft es zu, dass bei manchen Gläubigern zwangsläufig Bearbeitungskosten anfallen (bspw. Kreditinstitute und Sozialversicherungsträger). Auch können rechtsunkundige Gläubiger im Einzelfall auf eine kostenpflichtige Rechtsberatung angewiesen sein. Diese Nachteile werden vom Gesetzgeber aber zu Recht in Kauf genommen, da die Kostenvorteile der Schuldenbereinigung über einen Schuldenbereinigungsplan allen Gläubigern zugutekommen.

 

Rn 2

Die Norm steht in einem systematischen Zusammenhang mit § 305 Abs. 2 Satz 2, der bestimmt, dass die Gläubiger im außergerichtlichen Verfahren zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses verpflichtet sind, auf ihre Kosten dem Schuldner eine schriftliche Forderungsaufstellung zu erteilen (vgl. die Kommentierung bei § 305 Rn. 91 f.). Eine Kostenerstattung für Gläubiger entfällt auch nach allgemeinen Grundsätzen, wenn sich der Aufwand zur Verfolgung der Forderung im Rahmen von zumutbaren Eigenbemühungen bewegt.[4]

[1] BegrRegE BT-Drs. 12/7302, S. 193. Vgl. MünchKomm-Vuia, § 310 Rn. 1.
[2] MünchKomm-Vuia, § 310 Rn. 3.
[3] BegrRegE BT-Drs. 12/7302, S. 193. Ebenso: MünchKomm-Vuia, § 310 Rn. 1; a. A. Uhlenbruck-Sternal, § 310 Rn. 1; Nerlich/Römermann-Römermann, § 310 Rn. 2.
[4] MünchKomm- Vuia, § 308 Rn. 5. Zum allgemeinen Grundsatz: BGH, WM 2019, 2269 Rn. 19; BGHZ 127, 348, 352.

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