Rn 42

Steht nach der Abstimmung über den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan das Ergebnis fest und wurde das doppelte Mehrheitsquorum (s.o. Rdn. 8) nicht erreicht, kann das Gericht nach den Voraussetzungen des § 307 Abs. 3 Satz 1 prüfen, ob dem Schuldner Gelegenheit zu geben ist, einen geänderten bzw. ergänzten Plan vorzulegen. Ist der Plan nicht einstimmig angenommen worden, wurde aber die doppelte Mehrheit erreicht, hat das Gericht unter Hinweis auf § 309 den Schuldner zu hören, ob er die Ersetzung der Zustimmung beantragen will.[109] Ob auch den zustimmenden Gläubigern diese Gelegenheit zu geben ist, wird vor allem in Fällen mit vielen Gläubigern als unpraktikabel und, weil nicht vorgeschrieben, bezweifelt.[110] Dem ist wegen des Gebots des rechtlichen Gehörs nicht zu folgen, denn jeder Gläubiger hat gemäß § 309 Abs. 1 Satz 1 das Recht einen Zustimmungsersetzungsantrag zu stellen. Im Übrigen sollte allen Verfahrensbeteiligten, also auch den ablehnenden Gläubigern das Ergebnis der Abstimmung mitgeteilt werden. Bei unbekanntem Aufenthalt eines anzuhörenden Gläubigers kann in entsprechender Anwendung von § 10 Abs. 1 Satz 1 die Anhörung unterbleiben.[111]

 

Rn 43

Nach Eingang eines Antrages auf Zustimmungsersetzung hat das Gericht den ablehnenden Gläubigern rechtliches Gehör zu gewähren, um ihnen die Möglichkeit zur Verteidigung gegen die Ersetzung ihrer fehlenden Zustimmung zu geben.[112] Im Rahmen des rechtlichen Gehörs obliegt es dem ablehnenden Gläubiger, seine Zustimmungsverweigerung zu begründen und die Gründe glaubhaft zu machen.[113] Erheben Gläubiger Einwendungen gegen eine Ersetzung ihrer Zustimmung, ist vor der Entscheidung noch der Antragsteller im Ersetzungsverfahren zu hören.[114] Unterlässt das Gericht die Anhörung nach Abs. 2 Satz 1 ist die Entscheidung über die Zustimmungsersetzung rechtsfehlerhaft und unterliegt der Aufhebung.[115]

[109] Uhlenbruck-Sternal, § 309 Rn. 22.
[110] Vallender/Fuchs/Rey, NZI 1999, 218.
[111] Uhlenbruck-Sternal, § 309 Rn. 88.
[112] OLG Köln, ZInsO 2001, 807, 809; Kübler/Prütting/Bork-Wenzel, § 309 Rn. 30; HK-Waltenberger, § 309 Rn. 37.
[114] Braun-Buck, § 309 Rn. 42.
[115] MünchKomm-Vuia, § 309 Rn. 26.

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