Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Ersetzung der Zustimmung eines widersprechenden Gläubigers

 

Leitsatz (amtlich)

Das Insolvenz- bzw. Beschwerdegericht prüft im Verfahren nach § 309 Abs. 1 InsO nicht von Amts wegen, ob ein Zustimmungsversagungsgrund nach §§ 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 InsO vorliegt.

Der widersprechende Gläubiger muss einen detaillierten Sachverhalt darlegen und konkrete Umstände glaubhaft machen, aus dem sich entweder eine Benachteiligung im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern oder eine wirtschaftliche Schlechterstellung ergibt. Die Prüfung des Gerichts ist, auf diejenigen Gründe beschränkt, die der betreffende Gläubiger selbst geltend und glaubhaft macht.

Vor einer Entscheidung über einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung muss der Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt werden soll, angehört werden.

Bei der Auslegung des Begriffs „angemessene Beteiligung” i.S.d. § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO können die § 245 Abs. 2 InsO zugrundeliegenden Rechtsgedanken, ergänzend herangezogen werden.

Für den im Ersetzungsverfahren nach § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO gebotenen Vergleich ist erheblich, ob dem Schuldner im Falle der Durchführung des Insolvenzverfahrens nach § 290 Abs. 1 InsO die Restschuldbefreiung zu versagen sein wird.

 

Normenkette

InsO § 245 Abs. 2, § 290 Abs. 1, § 307 Abs. 3, § 309 Abs. 1, § Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 2 T 6/01)

AG Bonn (Aktenzeichen 97 IK 33/99)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 11.5.2001 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Bonn vom 7.5.2001 – 2 T 4/01 – wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden der Beteiligten zu 1) auferlegt.

 

Gründe

1. Am 2.7.1999 hat die Beteiligte zu 1) beim AG Bonn einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und auf Erteilung von Restschuldbefreiung gestellt. In dem Schuldenbereinigungsplan hat sie die Beteiligten zu 2) bis 11) mit Forderungsbeträgen zwischen 24 DM und 33.764,06 DM benannt und allen Gläubigern Einmalzahlungen i.H.v. jeweils 1,55 % ihrer Forderung angeboten. Nachdem nicht alle Beteiligten dem vorgelegten Plan zugestimmt haben, hat die Schuldnerin die ihr mit Verfügung vom 12.11.1999 gebotene Möglichkeit einer Änderung bzw. Ergänzung des Schuldenbereinigungsplans nicht wahrgenommen und statt dessen mit Schriftsatz vom 16.12.1999 beantragt, die Einwendungen der Gläubiger durch Zustimmung zu ersetzen. Mit Beschl. v. 28.2.2000 hat das Insolvenzgericht den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung der widersprechenden Gläubiger mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle bereits an der notwendigen Kopfmehrheit. Das hiergegen von der Beteiligten zu 1) eingelegte Rechtsmittel hat das LG ebenfalls zurückgewiesen. Nachdem der Senat mit Beschl. v. 1.12.2000, 2 W 202/00 (OLG Köln, Beschl. v. 1.12.2000 – 2 W 202/00, OLGR Köln 2001, 99 = ZIP 2000, 2312 = ZInsO 2001, 85 = NZI 2001, 88 = NJW-RR 2001, 266), das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das LG Bonn zurückverwiesen hat, hat das Beschwerdegericht seinerseits unter dem 1.2.2001 – 2 T 19/00 – das Verfahren an das Insolvenzgericht Bonn (weiter-)verwiesen. Dieses hat mit Verfügung vom 16.2.2001 der Beteiligten zu 1) erneut gem. § 307 Abs. 3 InsO Gelegenheit gegeben, den Schuldenbereinigungsplan unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen, näher aufgezeigten Umstände binnen eines Monats zu ändern bzw. zu ergänzen. Hierauf hat die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 3.3.2001 gegen „den Beschluss des Insolvenzgerichts” sofortige Beschwerde eingelegt. Die Kammer hat das Rechtsmittel mit Beschl. v. 7.5.2001 mit der Begründung als unzulässig verworfen, gegen die Anordnung des AG gem. § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO sei kein Beschwerderecht nach § 6 InsO eröffnet, es liege noch keine förmliche Nichteröffnungsentscheidung i.S.v. § 34 InsO vor. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1) mit der am 12.5.2001 bei Gericht eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde mit der sie rügt, das Beschwerdegericht habe mit § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO die falsche Rechtsnorm herangezogen; für die vom Insolvenzgericht geforderte Nachbesserung gebe auch § 307 Abs. 3 InsO keine gesetzliche Grundlage.

Auf das ebenfalls von der Beteiligten zu 1) gegen den Zurückverweisungbeschluss der Kammer vom 1.2.2001 eingelegte weitere Rechtsmittel hat der Senat unter dem 28.3.2001, 2 W 60/01 (OLG Köln v. 28.3.2001 – 2 W 60/01, NZI 2001, 323 = ZInsO 2001, 378), den Beschluss des LG aufgehoben und das Verfahren zur Entscheidung über den Ersetzungsantrag an das LG Bonn zurückverwiesen. Dieses hat mit Beschl. v. 7.5.2001 – 2 T 6/01 – die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Über das hiergegen eingelegte Rechtsmittel hat der Senat mit Beschl. v. heutigen Tage in dem Verfahren 2 W 105/01 (OLG Köln v. 29.8.2001 – 2 W 105/01) entschieden.

2. a) Das OLG Köln ist gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 InsO i.V.m. § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidung...

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