Rn 32

Abs. 3 dient dem Gläubigerschutz und stellt in Satz 1 klar, dass solche Gläubiger, deren Forderungen nicht in den Verzeichnissen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 enthalten waren und denen auch der Schuldenbereinigungsplan nicht zugestellt wurde, von den Wirkungen und Rechtsfolgen des Schuldenbereinigungsplans nicht betroffen werden (zur Problematik der Einbeziehung von Teilforderungen s.u. Rdn. 36).[79] Diese Gläubiger können, weil sie vom Schuldner nicht am Verfahren beteiligt wurden, von ihm die volle Erfüllung ihrer Forderungen verlangen und insoweit auch die Einzelzwangsvollstreckung betreiben. Um die Planerfüllung nicht zu gefährden, hat der Schuldner mithin einen Anreiz möglichst alle Gläubiger in den Schuldenbereinigungsplan aufzunehmen.[80] Bei Gläubigern, die dem Schuldner wegen deren langer Untätigkeit bei der Forderungseintreibung nicht mehr präsent sind, kann unter Umständen eine Verwirkung eintreten.[81]

Diese Konzeption des Abs. 3 Satz 1 stellt einen wesentlichen Unterschied zur Restschuldbefreiung dar, deren Wirkung nach § 301 Abs. 1 Satz 2 auch Gläubiger erfasst, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.

 

Rn 33

Als Spezialvorschrift für das Schuldenbereinigungsplanverfahren findet Abs. 3 keine entsprechende Anwendung in einem eröffneten Verfahren für Insolvenzgläubiger, die am Insolvenzverfahren nicht teilgenommen haben und die der Schuldner nicht in das Vermögensverzeichnis aufgenommen hat.[82]

[79] BegrRegE BT-Drs. 12/7302, S. 191; MünchKomm-Vuia, § 308 Rn. 14.
[80] HK-Waltenberger, § 308 Rn. 12; FK-Kohte/Busch, § 308 Rn. 15.
[81] Vgl. LG Trier, NJW-RR 1993, 55, 56; AG Worms, NJW-RR 2001, 415, 416.

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