Rn 12

Der Schuldenbereinigungsplan kann i.V.m. dem Gerichtsbeschluss (s.u. Rdn. 21), der den Gläubigern und dem Schuldner vom Insolvenzgericht zuzustellen ist (s.u. Rdn. 23), als Vollstreckungstitel verwendet werden.[28] Er ermöglicht den Gläubigern die Zwangsvollstreckung, wenn der Plan einen vollstreckbaren Inhalt hat, mit dem Beschluss zugestellt und mit Vollstreckungsklausel versehen worden ist. Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung (§ 795 ZPO) auf Initiative eines Gläubigers ist deshalb auch, dass der Schuldner seinen Verpflichtungen aus dem Schuldenbereinigungsplan nicht nachgekommen und für einen solchen Fall die Berechtigung zum Verfall oder zur Kündigung und zur Zwangsvollstreckung vorgesehen ist.[29]

 

Rn 13

Das Gericht hat die Beteiligten durch Hinweise nach § 307 Abs. 3 dabei zu unterstützen, vollstreckungsfähige Regelungen im Plan aufzunehmen. Bei Unklarheiten ist der Plan einer Auslegung fähig. Ausgehend vom Wortlaut des Schuldenbereinigungsplans ist dessen gesamter Text mitsamt allen Begleitumständen heranzuziehen. Dabei ist das gesamte Verhalten der Parteien zu würdigen, das zum Vertragsschluss führte; im Einzelfall auch das Verhalten nach Vertragsschluss. Vor allem hat der konkrete Vergleichszweck großes Gewicht bei der Auslegung.[30] Sie kann – wie bei einem zivilprozessualen Prozessvergleich – davon ausgehen, dass die Beteiligten typischerweise vollstreckungsfähige Abreden treffen wollen.[31] Zur Entscheidung der Einwendungen über die Art und Weise der Zwangsvollstreckung ist das Insolvenzgericht in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 4 berufen.[32]

 

Rn 14

Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner von Gläubigern aus vorhandenen Titeln sind allgemein durch den Schuldenbereinigungsplan nicht gehindert oder nach § 775 Nr. 1 ZPO einzustellen, weil es sich bei dem festgestellten Plan nicht um eine gerichtliche Entscheidung handelt. Zwischen Gläubigern und dem Schuldner ist im Plan frei vereinbar, ob die Zwangsvollstreckung aus bestehenden Titeln unzulässig sein soll.[33] Verfallsklauseln können allerdings bei nicht vergleichsgerechter Erfüllung von Ratenzahlungen sicherstellen, dass wegen einer noch offenen Restforderung im Ganzen vollstreckt werden darf oder z.B. bei Nichtzahlung die ursprüngliche Forderung wieder auflebt.

[29] Zu den Verfalls- und Kündigungsklauseln siehe FK-Kohte/Busch, § 308 Rn. 11 ff.
[31] BGH, MDR 1993, 650, 651; FK-Kohte/Busch, § 308 Rn. 4.

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