Rn 11

Die Durchführung des gerichtlichen Einigungsversuches wurde durch Einführung des Abs. 1 Satz 3 mit dem InsOÄndG 2001 (s.o. Rn. 4) fakultativ ausgestaltet. Das Gericht kann auf Grundlage einer Prognose davon absehen, das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren durchzuführen, wenn es nach seiner Einschätzung "voraussichtlich" scheitern wird.

4.1 Grundlagen der Prognoseentscheidung

 

Rn 12

Die Basis für die Prognose des Gerichts bildet der außergerichtliche Einigungsversuch. Dieser muss für einen zulässigen Verbraucherinsolvenzantrag gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 vorgelegt werden (vgl. die Kommentierung bei § 305 Rn. 45). Daneben muss der Schuldner die wesentlichen Gründe für das Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs angeben (vgl. die Kommentierung bei § 305Rn. 69). Weitere Ermittlungsmaßnahmen muss das Gericht nicht ergreifen, insbesondere nicht einen Sachverständigen hinzuziehen.[20] Ergeben sich in tatsächlicher Hinsicht Zweifel an den durch den Schuldner angegebenen Gründen des Scheiterns, hat das Gericht die Möglichkeit, den Schuldner hierzu im Rahmen der Anhörung nach § 306 Abs. 1 Satz 3 zu befragen. Eine Rechtspflicht des Schuldners zur Erteilung weiterer, über die wesentlichen Gründe des Scheiterns hinausgehender Informationen kann nicht aus § 305 Abs. 1 Nr. 1, auch nicht im Hinblick auf § 306 Abs. 1 Satz 3 hergeleitet werden. Eine weiter gehende Auskunftspflicht des Schuldners kann sich allenfalls aus § 20 ergeben. Die Sanktion einer gesetzlich fingierten Antragsrücknahme bei Nichterfüllung der Auskunftspflicht ist dort jedoch nicht vorgesehen, aber eine entsprechende Anwendung der §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2.

 

Rn 13

Das Gericht wird bei seiner Prognose einbeziehen müssen, ob das gerichtliche Schuldenbereinigungsangebot im Vergleich zum außergerichtlichen Angebot verändert worden ist. Dies muss der Schuldner auf dem amtlichen Formular "Anlage 2 A" unter Ziff. II. angeben. Insoweit kann sich sowohl eine Verbesserung des Angebots für die Gläubiger, möglicherweise aber auch eine Verschlechterung ergeben. In letzterem Fall wurde in der Praxis oft mitgeteilt, dass finanzielle Unterstützungen durch Dritte nur für den Fall einer außergerichtlichen Einigung angeboten worden waren, sodass nun nur noch ein "flexibler Nullplan" angeboten werden könne. Ebenso muss der Schuldner seine eigene Prognose für die Erfolgsaussichten bei einer Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens abgeben ("Anlage 2 A", Ziff. II.). Hieran ist das Gericht in seiner Bewertung nicht gebunden.

 

Rn 14

Weiterhin hat das Gericht zu bedenken, dass trotz der Änderungen durch das InsOÄndG 2001 (s.o. Rn. 4) vorrangig eine Schuldenbereinigung unter Vermeidung eines förmlichen Insolvenzverfahrens versucht werden soll.[21] Die Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gem. §§ 311 ff. mit ggf. anschließendem Restschuldbefreiungsverfahren soll nur die letzte Möglichkeit einer Entschuldung des Verbrauchers sein; sie soll "ultima ratio" bleiben.[22] Von einem generellen Verzicht auf das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren wurde, weil zu weitgehend, abgesehen.[23] Tatsächlich bietet der gerichtliche Einigungsversuch auch bei einer gescheiterten außergerichtlichen Einigung sinnvolle Möglichkeiten zur Vermeidung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens. Gläubiger, die auf das außergerichtliche Angebot geschwiegen oder das Angebot abgelehnt haben, können bei einer Mitwirkung des Insolvenzrichters geneigt sein, ihre Position noch einmal zu überprüfen bzw. im gerichtlichen Verfahren zu schweigen und dadurch zuzustimmen (§ 307 Abs. 2). Schließlich bleibt die Möglichkeit, bei völlig uneinsichtigen Gläubigern, auf Antrag des Schuldners deren Zustimmung zu ersetzen.

[20] RegE BT-Drs. 14/5680, S. 31.
[21] RegE BT-Drs. 14/5680, S. 31.
[22] BT-Drs. 14/5640, S. 15, 31.
[23] BT-Drs. 14/5640, S. 31.

4.2 Gerichtliches Ermessen

 

Rn 15

Die Entscheidung nach Abs. 1 Satz 3 trifft das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen hat das Gericht nach "seiner freien Überzeugung" zu beurteilen, ob der Schuldenbereinigungsplan "voraussichtlich" angenommen wird oder nicht. Das Gericht muss abschätzen, ob das Scheitern des Schuldenbereinigungsverfahrens, wahrscheinlicher ist als dessen Nichteintritt.[24] Die Regelung ist insbesondere wegen der Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf das Gericht erheblicher Kritik ausgesetzt, in der überwiegend gefordert wird, die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsversuches von einem Antrag des Schuldners abhängig zu machen, die Entscheidungskompetenz also auf den Schuldner zu verlagern.[25]

 

Rn 16

Die negative Formulierung des Abs. 1 Satz 3, dass das Gericht von der Durchführung des gerichtlichen Einigungsversuches nur dann absehen soll, wenn der Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht angenommen wird, sichert, dass in allen unklaren Situationen das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren im Zweifel durchzuführen ist. Ist also eine ausreichende Tatsachenbasis als Grundlage für die P...

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