Rn 4

Die Vorschrift hat ihren Ursprung in dem Vorschlag des Rechtsausschusses des Bundestages, ein Verbraucherinsolvenzverfahren in die InsO einzufügen (vgl. auch die Kommentierung bei § 304 Rn. 8).[6] Das am 01.12.2001 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze (InsOÄndG 2001)[7] hat den Absatz 1 um Satz 3 und den Absatz 2 um Satz 2 erweitert. Schließlich ist in Absatz 3 Satz 3 die klarstellende Regelung aufgenommen worden, dass ein außergerichtlicher Einigungsversuch auch im Falle eines vorhergehenden Fremdantrages erforderlich ist.[8]

[6] Begr. Rechtsausschuss zu § 357c = § 306, BT-Drs. 12/7302, S. 191.
[7] BGBl. I 2001 S. 2710.
[8] RegE, BT-Drs. 14/5680, S. 28.

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