Rn 11

Bei der Ausgestaltung der Fiktion muss darauf geachtet werden, dass sie nicht zu früh greift und damit den gesamten außergerichtlichen Einigungsversuch entwertet. Voraussetzung für die Fiktion des Scheiterns des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens ist deshalb, dass der Schuldner in Zusammenarbeit mit einer geeigneten Person oder Stelle i. S. d. § 305 Abs. 1 Nr. 1 ernstliche Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung mit seinen Gläubigern aufgenommen hat.[26] Unter Verhandlungen ist die Bekanntgabe eines konkreten Schuldenbereinigungsplanangebots an die Gläubiger zu verstehen. Eine förmliche Zustellung ist nicht erforderlich.[27]

 

Rn 12

Es reicht aus, wenn ein Gläubiger, den das Planangebot noch nicht erreicht hat, der aber Kenntnis von dem Inhalt des Plans erhalten hat, die Zwangsvollstreckung einleitet.[28] Aus dem Wortlaut des § 305 a ist als Voraussetzung für die Fiktion nicht zu entnehmen, dass die Verhandlungen mit allen Gläubigern aufgenommen sein müssen[29], zumal einzelne Schuldner immer noch versuchen, zunächst mit Großgläubigern oder Gläubigern in einer Schlüsselstellung eine gütliche Einigung zu erzielen. Die bloße Kenntnis von der Aufnahme der Verhandlungen, ohne Details zu kennen, genügt nicht.[30] Aus einer früheren Einleitung der Vollstreckungsmaßnahme kann ebenso wenig ein sicherer Rückschluss auf eine Weigerungshaltung des Gläubigers gezogen werden, wie aus der bloßen Tatsache einer unterbliebenen Rücknahme der eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahme nachdem der Plan bekannt geworden ist.[31]

 

Rn 13

Vor diesem Hintergrund löst die Zwangsvollstreckung durch einen unbeteiligten Gläubiger, d.h. einen Gläubiger den der Schuldner bewusst oder unbewusst nicht in seinem Schuldenbereinigungsplan berücksichtigt hat, nicht die Fiktion des § 305 a aus.[32] Ansonsten würde dem Schuldner die Möglichkeit zur Änderung seines Plans genommen und das außergerichtliche Verfahren ohne Not verkürzt werden.

[26] BegrRegE BT-Drs. 14/5680, S. 31.
[27] Braun-Buck, § 305 a Rn. 3; Kübler/Prütting/Bork-Wenzel, § 305 a Rn. 7; MünchKomm-Vuia, § 305 a Rn. 5.
[28] Uhlenbruck-Sternal, § 305 a Rn. 6; Kübler/Prütting/Bork-Wenzel, § 305 a Rn. 7; MünchKomm-Vuia, § 305 a Rn. 5; a. A. HK-Waltenberger, § 305 a Rn. 3 (Erhalt des Plans erforderlich).
[29] Kübler/Prütting/Bork-Wenzel, § 305 a Rn. 7.
[30] Uhlenbruck-Sternal, § 305 a Rn. 6; MünchKomm-Vuia, § 305 a Rn. 5.
[31] A.A. FK-Grote/Lackmann, § 305 a Rn. 4.
[32] Uhlenbruck-Sternal, § 305 Rn. 6; Grote, ZInsO 2000, 17, 19.

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