Rn 58

Die geeignete Person oder Stelle darf die erfolglose Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuchs nur bestätigen, wenn die Bemühungen des Schuldners auf Grundlage eines Plans erfolgt sind. Ein solcher Plan beinhaltet eine zusammenfassende, die Einzelheiten integrierende und ergebnisorientierte Gesamtdarstellung der Verschuldungsstruktur und des Lösungsvorschlags.[83] Es ist deshalb unzureichend, wenn der Versuch der Schuldenbereinigung auf zwei kurzen Telefongesprächen basiert[84] oder ganz allgemein mündliche Verhandlungen vom Schuldner vorgetragen werden.[85] Zu Einzelheiten bezüglich der Durchführung des Einigungsversuchs siehe oben Rn. 15 ff. Zur Überprüfung der Bescheinigung siehe unten Rn. 114 ff.

 

Rn 59

Weiterhin muss ein ernsthafter Versuch der außergerichtlichen Einigung unternommen worden sein. Keinesfalls darf durch den Planinhalt die Ablehnung der Gläubiger provoziert werden.[86] Die Ernsthaftigkeit des Versuchs wird aber nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Schuldner, wie zumeist im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan auch, einen sog. "Nullplan" anbietet. Ein solcher Plan, auch ein sog. "Flexibler Nullplan" und "Fast-Nullplan", ist grundsätzlich zulässig.[87] Der Inhalt des Plans muss aber so gestaltet sein, dass ein Regelungswille erkennbar ist und der Plan aus sich heraus nachvollziehbar ist. Dies wird bei einem Plan, der weder jetzt noch in Zukunft eine Zahlung in Aussicht stellt (sog. "echter Nullplan"), regelmäßig nicht anzunehmen sein (s.u. Rn. 107).[88] Ein ernsthafter Versuch liegt indes auch dann vor, wenn nur ein einziger Gläubiger eine Forderung gegen den Schuldner hat.[89]

 

Rn 60

Grundsätzlich muss der außergerichtliche Plan allen Gläubigern übersandt worden sein. Dies wird auch im Formular "Anlage 2" Ziff. III. 2. abgefragt und entspricht dem Wortlaut des § 305 Abs. 1 Nr. 1, der verlangt, "dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern", also allen, erfolglos versucht worden ist.[90] Die Übersendung an ausgewählte Gläubiger ist nur ausnahmsweise zulässig und bedarf einer Begründung, da sie die Ernsthaftigkeit des Einigungsversuchs zweifelhaft erscheinen lässt. Insbesondere ist es unzureichend, den Plan nur einzelnen Gläubigern zu übersenden, die sich bereits zuvor ablehnend geäußert haben, um dann die Ablehnungen für eine beabsichtigte Fortsetzung des Verfahrens vorweisen zu können. Auch hat die Praxis gezeigt, dass ablehnende oder zum Plan schweigende Gläubiger oft einem gerichtlichen Plan zustimmen bzw. hierzu "zustimmend" schweigen (zu Einzelheiten s. o. Rn. 21).[91]

 

Rn 61

Um dem Gericht eine bessere Prognose für eine Entscheidung nach § 306 Abs. 1 Satz 3 zu ermöglichen, verlangt die "Anlage 2 A" in Ziff. I. eine Übersicht über die zustimmenden und ablehnenden Gläubiger nach Kopfzahl und Summen der Forderungen. Schließlich wird für ein gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren und die darin erforderlichen Zustellungen an alle Gläubiger schon im Vorfeld festgestellt, ob die bisher vorhandenen Anschriften zutreffen und deshalb der Schuldner vor der Antragstellung u. U. noch Anschriftenermittlungen durchführen muss, die das Insolvenzgericht jedenfalls nicht durchführt.

[83] LG Düsseldorf ZInsO 2013, 2574; KG Rpfleger 2008, 647.
[84] Beschlussempfehlung des RechtsA, BT-Drs. 12/7302, S. 190.
[85] LG Düsseldorf ZInsO 2013, 2574.
[86] BayObLG, NZI 1999, 412, 413 [BayObLG 28.07.1999 - 4 Z BR 1/99].
[87] Zur Zulässigkeit: BayObLG ZInsO 1999, 645 gegen AG Nürnberg Rpfleger 1999, 348 f.; OLG Karlsruhe NZI 2000, 163; Siebert, VIA 2014, 3; Siehe auch BGH NZI 2005, 46 m. w. N.; BGH NZI 2014, 34 = ZVI 2014, 17.
[89] Runkel-Ley, § 16 Rn. 189; Uhlenbruck-Sternal, § 305 Rn. 38; LG Koblenz NZI 2004, 157; einschränkend AG Köln ZVI 2002, 69; a. A. Pape ZIP 1999, 2040; aber ders., Zulässigkeit von Insolvenzverfahren mit nur einem Gläubiger, ZVI 2003, 624 ff. m. w. N.
[90] A. A. HambKomm-Ritter, § 305 Rn. 18; Graf-Schlicker-Sabel § 305 Rn. 19.
[91] AG Nürnberg ZVI 2004, 185 (bestätigt durch LG Nürnberg-Fürth vom 5.12.2003 – 11 T 10896/03 (n. v.); a. A. AG Köln ZVI 2002, 68; Kübler/Prütting/Bork-Wenzel, § 305 Rn. 6. Zu einer Ausnahmekonstellation, wenn der einzige Gläubiger selbst bereits einen Insolvenzantrag gestellt hat: AG Mönchengladbach, ZInsO 2003, 385.

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