Leitsatz (amtlich)

1. Die Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts stellt eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 304 InsO dar.

2. Dem BGB- Gesellschafter ist die wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft zuzurechnen, weil er wie ein Einzelkaufmann am Wirtschaftsleben teilnimmt.

 

Tenor

Über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 21.03.2002, um 11.45 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt X.

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 16.05.2002 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.

 

Gründe

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht be-ansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesichterte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.

Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichts-termin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am Donnerstag, 06.06.2002, 10.40 Uhr im Gebäude des Amtsgerichts Köln, Hauptstelle, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, 13. Etage, Saal 1310.

Der Termin dient zugleich der Beschlussfassung der Gläubiger über die Person des Insolvenzverwalters, den Gläubigerausschuss, gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO) und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 271 und 272 InsO bezeichneten Gegen-stände und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).

Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).

Das Verfahren war als Regelinsolvenzverfahren zu eröffnen. Dies folgt aus § 304 Abs. 1 Satz 2 InsO nF.

Die Schuldnerin war nämlich ehemals selbstständig wirtschaftlich tätig. Nach den Feststellungen des Sachverständigen war sie in der Zeit vom 01.06.1997 bis zum 09.04.1999 Mitgesellschafterin der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "HAF Bauunter-nehmung".

Zwar wurde die selbstständig wirtschaftliche Tätigkeit formal von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeübt, jedoch ist deren Tätigkeit der Schuldnerin als deren (Mit)Gesellschafterin zuzurechnen.

Ziel der Neuregelung hinsichtlich des Zugangs zum Verbraucherinsolvenzverfahren war es, ehemalige und aktive Unternehmer generell dem Regelinsolvenzverfahren zuzuordnen. Eine Ausnahme soll nur dann gelten, wenn sie eine geringfügige selbst-ständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben. Wann dies der Fall ist, bestimmen § 304 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 InsO. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ähnelt die Verschuldensstruktur der eines Verbrauchers (Begr. zum RegEntwurf, BT-Drucks. 14/5680, S. 30, zu Nummer 21). Entscheidend für die Einordnung ist demnach - nach der gesetzlichen Wertung - die Verschuldungsstruktur.

Der Gesellschafter einer GbR haftet aber für die Schulden der Gesellschaft unbeschränkt persönlich. Er weist daher die typische Verschuldungsstruktur eines Unternehmers auf und nicht die eines Verbrauchers, damit ist er, wenn die unter-nehmerische Tätigkeit der Gesellschaft und damit seine eigene selbstständige wirt-schaftliche Tätigkeit beendet ist, nur unter den Voraussetzungen des § 304 I 1 und II InsO dem Verbraucherinsolvenzverfahren zu unterwerfen (Fuchs, NZI 5/2000, II, 2. mwN.)

Da die Schuldnerin auch für Sozialversicherungsabgaben haftet, die als Forderungen aus Arbeitsverhältnissen anzusehen sind (vgl. Begr. zum RegEntwurf, BT-Drucks. 14/5680, S. 30, zu Nr. 21; Fuchs, a.a.O., II., 4; Graf-Schlicker, WM 2000, 1984, 1986; Hess, Kommentar zum InsO-Änderungsgesetz 2001, § 304, Rn. 7; Kübler/Prütting/Wenzel, Insolvenzordnung,. Stand: 11. Lfg., § 304, Rn. 16; a.A. Kohte , ZinsO, 2002, 53, 57 f.; FK-InsO-Kohte, 3 Aufl., § 304, Rn. 39 ff.) sind auf sie nach § 304 Abs. 1 Satz 2 InsO die Vorschriften über das Regelinsolvenzverfahren anzuwenden (vgl. auch AG Göttingen, ZinsO 2002, 147).

 

Fundstellen

Haufe-Index 3018372

NZG 2002, 420

NZG 2002, 420-421

NZI 2002, 265-266

NZI 2002, 38

ZInsO 2002, 344

ZInsO 2002, 344 (amtl. Leitsatz)

ZVI 2002, 69

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