Rn 15

Grundsätzlich unabhängig von der Bestimmung des Berichtstermins wird im Eröffnungsbeschluss der Termin bestimmt, in dem die von den Insolvenzgläubigern angemeldeten Forderungen geprüft werden (Prüfungstermin).

 

Rn 16

Die Anberaumung des Prüfungstermins ist im Zusammenhang mit der Frist gemäß § 28 Abs. 1 zur Anmeldung der Forderungen zur Aufnahme in die Insolvenztabelle zu sehen. Zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist gemäß § 28 Abs. 1 und der Durchführung des Prüfungstermins soll ein Zeitraum von mindestens einer Woche und maximal zwei Monaten liegen.

 

Rn 17

Zu beachten ist insoweit, dass der Insolvenzverwalter innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist gemäß § 28 Abs. 1 und dem Prüfungstermin gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 liegt, die Tabelle mit den Forderungsanmeldungen sowie den insoweit beigefügten Urkunden in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen hat (§ 175 Satz 2). In begründeten Fällen, d.h. insbesondere bei größeren Insolvenzverfahren mit einer Vielzahl von einzelnen Forderungsanmeldungen, steht es im Ermessen des Gerichts, die Maximalfrist von zwei Monaten zu überschreiten.[13]

Der Prüftermin sollte nicht vor dem tatsächlich anberaumten Berichtstermin liegen, da die Prüfung der angemeldeten Forderungen dem endgültigen Insolvenzverwalter vorbehalten ist und die Wahl eines anderen Verwalters grundsätzlich eine Berichterstattung nach § 156 erfordert.[14]

 

Rn 17a

Nach h.M. ist die Anwesenheit und Teilnahme des Insolvenzverwalters im Prüftermin verpflichtend.[15]

[13] FK-InsO/Schmerbach, § 29 Rn. 15.
[14] MK-Schmahl, §§ 27–29 Rn. 96; HambKomm-Denkhaus, § 29 Rn. 2; schon zur KO LG Düsseldorf, ZIP 1985, 628 (629); a.A.: LG Stendal, Beschl. v. 22.10.2012, 25 T 184/12, ZIP 2012, 2168.
[15] Vgl. etwa AG Hohenschönhausen, Beschl. v. 08.09.1999, 36 IK 1/99, ZInsO 2000, 168.

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