Rn 1

Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013 wurde die Norm mit Wirkung zum 01.07.2014 geändert.[1] Konkret wurde Abs. 2 Satz 2 eingefügt.

Die Vorschrift regelt den weiteren notwendigen Inhalt des Eröffnungsbeschlusses neben den Entscheidungen, Angaben und Aufforderungen der §§ 27, 28.

Bereits im Eröffnungsbeschluss ist der Termin für eine Gläubigerversammlung anzuberaumen, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters u.a. über den Fortgang des Insolvenzverfahrens beschlossen wird (Berichtstermin), sowie ein weiterer Termin für eine Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden (Prüfungstermin).

 

Rn 2

Sofern das Gericht die Bestimmung von Berichtstermin und Prüfungstermin nicht vornimmt, macht dies den Eröffnungsbeschluss nicht nichtig und auch nicht anfechtbar.[2] Die Terminsbestimmungen sind ggf. nachzuholen[3], der Beschluss damit zu ergänzen, öffentlich bekannt zu machen und zuzustellen.

Berichtstermin und Prüfungstermin sollen jedoch im Regelfall bereits im Eröffnungsbeschluss bestimmt werden.

 

Rn 3

Terminsverlegungen sind gem. § 4 InsO, § 227 ZPO nur aus erheblichen Gründen zulässig. Die Norm bezweckt insoweit die Konzentration und Beschleunigung des Insolvenzverfahrens. Eine etwaige Zusammenlegung, wie nach Abs. 2 S. 1 sogar ausdrücklich gestattet, dient zudem der Kostenersparnis[4], sowie der Vereinfachung der Verfahrensdurchführung für alle Beteiligten.

 

Rn 3a

Die Bestimmung der Termine erfolgt im Regelfall durch die Rechtspfleger in Absprache mit dem Insolvenzverwalter. Im Falle einer unterbliebenen Absprache und bei Verhinderung des Verwalters kann der Termin auf dessen Antrag hin verlegt werden.[5]

[1] BGBl. I S. 2379.
[2] HK-Kirchhof, § 29 Rn. 7; HambKomm-Denkhaus, § 29 Rn. 5; a.A. MK-Schmahl, § 27 bis § 29 Rn. 50, 88.
[3] PK-HWF/Mitter, § 29 Rn. 10; HambKomm-Denkhaus, § 29 Rn. 5.
[4] BT-Drs. 12/2443, S. 119.
[5] AG Hohenschönhausen, Beschl. v. 08.09.1999, 36 IK 1/99, ZInsO 2000, 168.

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