Rn 1

Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013 wurde § 289 geändert und neu gefasst.[3] §§ 288 und 289 a. F. wurden durch die §§ 287 bis 289 n. F. ersetzt. § 289 trat zum 1.7.2014 in Kraft.[4] Eine generelle Rückwirkung der Änderung wurde abgelehnt.[5] Die Übergangsregeln des Art. 6 bestimmen, dass die bis 1.7.2014 geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter auf davor beantragte Insolvenzverfahren anzuwenden sind (Art. 103h Satz 1 EGInsO).

Wegen der Aufhebung des § 291 (Ankündigung der Restschuldbefreiung) und der Eingangsentscheidung des § 287a entfiel die bis dahin obligatorische Entscheidung über die Ankündigung der Restschuldbefreiung.

 

Rn 2

Über die Versagung der Restschuldbefreiung entscheidet das Insolvenzgericht im Anschluss an den Schlusstermin nur noch, wenn ein Gläubiger die Versagung nach § 290 beantragt hat. Deshalb wurden auch die bisher in § 289 enthaltenen Verfahrensregelungen in die § 287 Abs. 4 n. F. und § 290 n. F. übertragen. Die Verpflichtung des Insolvenzgerichts zur Anhörung der Gläubiger ist dem Versagungsverfahren vorgelagert und in § 287 Abs. 4 n. F. enthalten. Rechtsmittel und die öffentliche Bekanntmachung sind in § 290 Abs. 3 n. F. geregelt. § 289 n. F. enthält damit nur noch die bisher in § 289 Abs. 3 geregelte Restschuldbefreiung für den Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens. Die Überschrift wurde entsprechend in "Einstellung. des Insolvenzverfahrens" abgeändert.

§ 289 Abs. 2 Satz 2 a. F. entfällt infolge des Verzichts auf eine Ankündigung der Restschuldbefreiung ersatzlos. Das Insolvenzverfahren wurde danach erst aufgehoben, wenn der Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung rechtskräftig war. Für alle Insolvenzverfahren – unabhängig davon, ob Restschuldbefreiung beantragt wurde – gilt jetzt die Regelung des § 200 Abs. 1.[6] § 289 a. F. war in engem Zusammenhang mit den §§ 290 und 291 zu betrachten. § 289 a. F. bestimmte im Wesentlichen das formelle Vorgehen des Insolvenzgerichts bei der ersten Entscheidung über den Restschuldbefreiungsantrag. § 290 bestimmt dagegen die Voraussetzungen für eine negative Entscheidung für den Schuldner in materieller und formeller Hinsicht (Versagung der Restschuldbefreiung). Der aufgehobene § 291 bestimmte den Inhalt der positiven Entscheidung für den Schuldner (Ankündigung der Restschuldbefreiung).

 

Rn 3

Ob der Schuldner bei Erfüllung der ihm auferlegten Obliegenheiten in den Genuss der Restschuldbefreiung kommen darf, wird weder im Insolvenzeröffnungsverfahren, noch bei Verfahrenseröffnung noch im Laufe des eröffneten Verfahrens entschieden. § 289 Abs. 1, 2 Satz 2 und 3 a. F. enthielt die formellen Regelungen für das gerichtliche Verfahren und den Zeitpunkt der Entscheidung zur Ankündigung der Restschuldbefreiung; § 289 Abs. 2 Satz 1 a. F. die möglichen Rechtmittel.

 

Rn 4

Gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ist schon mit dem Insolvenzeigenantrag auch der damit zu verbindende Restschuldbefreiungsantrag zu stellen. Fehlt er, ist er nach Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 im Regelverfahren binnen zwei Wochen oder nach Aufforderung gem. § 305 Abs. 3 im Verbraucherinsolvenzverfahren binnen eines Monats nachzuholen. Eine verspätete Nachholung führt zur Unzulässigkeit des Restschuldbefreiungsantrags bzw. zur Rücknahmefiktion (§ 305 Abs. 3 Satz 2) des gesamten Eröffnungsantrags. Auch die Unzulässigkeit des Eröffnungsantrags hat die Unzulässigkeit des Restschuldbefreiungsantrags zur Folge.

 

Rn 5

War nach vor dem 1.7.2014 geltendem Recht ein Restschuldbefreiungsantrag unzulässig, war es nicht notwendig, den Schlusstermin abzuwarten. Der Richter konnte im Eröffnungsverfahren, der Rechtspfleger nach Eröffnung jeweils nach Anhörung des Schuldners den Antrag durch Beschluss verwerfen.[7] Durch diese Vorgehensweise wurden auch unbegründete Hoffnungen des Schuldners von vorneherein beendet.

 

Rn 6

Bei einer Einstellung des Verfahrens mangels die Verfahrenskosten deckender Masse (§ 207) ist im Gegensatz zu einer Einstellung wegen Masseunzulänglichkeit (§ 211) eine Restschuldbefreiung nicht möglich.[8] Der Schuldner kann aber Verfahrenskostenstundung beantragen (§ 207 Abs. 1 Satz 2) und dadurch die Einstellung vermeiden.

[3] Art. 1 Nr. 21 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013, BGBl. 2013 S. 2379 ff.
[4] Art. 9 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013, BGBl. 2013 S. 2379 ff.
[5] Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 15.5.2013, BT-Drs. 17/ 13535: Begr. zu Art. 6 – neu – (zu Nr. 2, Art. 103 EGInsO-E).
[6] BT-Drs. 17/11268 Begr. zu Nr. 20.
[7] OLG Köln NZI 2000, 367 [OLG Köln 24.05.2000 - 2 W 76/00]; OLG Zweibrücken ZInsO 2002, 287 ff.; Kübler/Prütting/Bork-Wenzel, § 289 Rn. 3a m. w. N.
[8] Braun-Kießner, § 207 Rn. 34.

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