unanfechtbar

 

Leitsatz (amtlich)

Die Stellung eines eigenen Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Schuldner ist im Verbraucherinsolvenzverfahren Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung; es genügt nicht, daß ein Gläubiger den Insolvenzantrag gestellt hat.

Die Entscheidung über einen unzulässigen Restschuldbefreiungsantrag kann bereits vor dem Schlußtermin ergehen.

 

Normenkette

InsO §§ 6-7, 287, 289, 306

 

Verfahrensgang

OLG München (Aktenzeichen 80 IK 139/99)

LG Bochum (Aktenzeichen 7 T 778/99)

 

Tenor

1.

Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 28. März 2000 gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 1. März 2000 – 7 T 778/99 – wird zugelassen.

2.

Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 28. März 2000 gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 1. März 2000 – 7 T 778/99 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Schuldner zu tragen.

 

Gründe

1.

Am 12. Juli 1999 hat die Beteiligte zu 1) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beantragt. Durch Schreiben vom 26. Juli 1999 hat das Insolvenzgericht dem Schuldner diesen Antrag zur Stellungnahme übersandt. Hierbei hat es auf die Möglichkeit hingewiesen, selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die, anschließende Restschuldbefreiung zu beantragen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. August 1999 hat der Schuldner erklärt, er werde keinen eigenen Insolvenzantrag stellen; zugleich hat er gemäß § 287 InsO die Restschuldbefreiung beantragt. Durch Beschluß vom 28. September 1999 hat das Insolvenzgericht diesen Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Die hiergegen von dem Schuldner mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 1. Oktober 1999 eingelegte „sofortige außerordentliche” Beschwerde hat das Landgericht als sofortige Beschwerde gemäß §§ 6, 289 InsO behandelt und diese unter dem 1. März 2000 mit der Begründung zurückgewiesen, der Schuldner könne einen Restschuldbefreiungsantrag nicht unabhängig von einem eigenen Insolvenzantrag stellen.

Gegen den ihm am 24. März 2000 zugestellten Beschluß wendet sich der Schuldner mit der am 28. März 2000 bei Gericht eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde verbunden mit dem Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels.

2.

a)

Das Oberlandesgericht Köln ist auf Grund § 7 Abs. 3 Satz 1 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550; abgedruckt in: NZI. 1999, 66) zur Entscheidung über das von dem Schuldner gegen den Beschluß des Landgerichts Bochum vom 1. März 2000 eingelegte Rechtsmittel berufen.

b)

Der Senat läßt das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO zu.

Das von dem Schuldner angebrachte Rechtsmittel ist statthaft. Es liegt eine dem Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde grundsätzlich zugängliche Ausgangsentscheidung des Landgerichts im Sinne des § 7 InsO vor (vgl. zu diesem Erfordernis: BGH, ZIP 2000, 755; Senat, ZIP 2000, 552 = NZI 2000, 130 = ZinsO 2000, 104; Senat, ZIP 2000, 462 [463]; Senat, ZIP 1999, 1767 [1768]; Senat, ZIP 1999, 586 [587] = NZI 1999, 198 [199] = NJW-RR 1999, 996 [997]; BayObLG, ZIP 2000, 320 [321] = NZI 2000, 129 = ZinsO 2000, 161; BayObLG, ZIP 1999, 1767 [1768] = NZI 1999, 412 [413]; OLG Frankfurt, NZI 1999, 453; HK-Kirchhof, InsO, 1999, § 7 Rdnr. 5).

Der mit der Erstbeschwerde angegriffene Beschluß vom 28. September 1999 unterliegt gemäß §§ 6, 289 Abs. 2 InsO der sofortigen Beschwerde. Das Insolvenzgericht hat über das Begehren des Schuldners vom 13. August 1999 auf Gewährung von Restschuldbefreiung entschieden und hierbei die Zulässigkeit des Antrags verneint. Dieser Beschluß stellt eine gemäß §§ 6, 289 Abs. 2 InsO anfechtbare Entscheidung des Insolvenzgerichts dar. Mit der sofortigen Beschwerde kann der Schuldner nicht nur jede Versagung der Restschuldbefreiung angreifen, die auf die Gründe der §§ 290 Abs. 1, 314 Abs. 3 Satz 2 InsO gestützt wird, sondern auch die Verwertung des Antrages auf Erteilung der Restschuldbefreiung als unzulässig (FK-Ahrens, InsO, 2. Auflage 1999, § 289 Rdnr. 17).

Die sofortige weitere Beschwerde und der Antrag auf Zulassung sind form- und fristgerecht eingereicht worden (§§ 4, 7 InsO, 569, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch wenn die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts im Ergebnis mit der erstinstanzlichen Entscheidung übereinstimmt, findet § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wonach in der Beschwerdeentscheidung ein neuer, selbständiger Beschwerdegrund gegeben sein muß, keine Anwendung (Senat, ZIP 1999, 1929 (1930); BayObLG, NZI 1999, 451; Becker in: Nerlich/Römermann, InsO, 1999, § 7 Rdnr. 8; HK-Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 9; Smid, InsO 1999, § 7 Rdnr. 15).

Die weiteren Voraussetzungen für eine Zulassung des Rechtsmittels nach § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO sind ebenfalls gegeben. Der Schuldner stützt sein Rechtsmittel auf eine Verletzun...

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