Rn 2

§ 276a bringt zum Ausdruck, dass die Organe, denen außerhalb eines Insolvenzverfahrens Überwachungsfunktion zukommt, im Eigenverwaltungsverfahren keinen größeren Einfluss auf die Geschäftsführung durch den Schuldner haben sollen als wenn im Standardinsolvenzverfahren ein Insolvenzverwalter bestellt worden wäre. Die wirtschaftlichen Entscheidungen werden durch den Sachwalter, den Gläubigerausschuss und die Gläubigerversammlung überwacht.[2] Der Gesetzgeber hält es aber für angebracht, die Befugnis zur Besetzung der Geschäftsleitung in den Händen der zuständigen Organe zu belassen, wobei Missbrauch dadurch verhindert werden soll, dass der Sachwalter diesen Veränderungen zustimmen muss.

 

Rn 3

Der Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst juristische Personen ebenso wie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit[3].

 

Rn 4

Im Eröffnungsverfahren nach § 270a ist § 276a noch nicht anzuwenden. Das ergibt sich daraus, dass § 270a Abs. 1 Satz 2 auf §§ 274, 275 verweist, wo die Mitwirkung des Sachwalters geregelt ist, nicht jedoch auf die Vorschrift des § 276a, der die Mitwirkung der Überwachungsorgane regelt.

[2] Begr. RegE BT-Drs. 17/5712, S. 42.
[3] Siehe die Legaldefinition in § 11 Abs. 2 Nr. 1.

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