Rn 14

Nach § 3 Nr. 2 e) RPflG ist für die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung der Rechtspfleger zuständig, es sei denn, der Richter hat sich das Insolvenzverfahren ganz oder teilweise gemäß § 18 Abs. 2 RPflG vorbehalten oder es handelt sich nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG[12] um ein Insolvenzplanverfahren.

 

Rn 15

Gegen Entscheidungen bei der Abstimmung über die Eigenverwaltung im Rahmen der Gläubigerversammlung ist nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften (§ 6) ein Rechtsmittel nicht gegeben. Lediglich bei Verfahrensleitung durch den Rechtspfleger kann daher eine Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG beim Rechtspfleger eingelegt werden. Da nach der neuen Fassung der Vorschrift der Beschluss nicht ausschließlich in der ersten Gläubigerversammlung gefasst werden kann, kann nach erfolgreichem Erinnerungsverfahren eine weitere Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung durchgeführt werden. Eine Einlegung der Erinnerung noch in der Gläubigerversammlung ist im Gegensatz zum früheren Recht nicht mehr erforderlich,[13] weil auch späteren Gläubigerversammlungen die Beschlusskompetenz zukommt.

 

Rn 16

Gegen den Beschluss der Gläubigerversammlung scheint ein Gläubigerantrag nach § 78 zulässig zu sein. Danach hat das Insolvenzgericht einen Beschluss aufzuheben, wenn er dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspricht. Zu beachten sei dabei der dem Gericht auferlegte eingeschränkte Prüfungsmaßstab des § 270 Abs. 2 Nr. 2,[14] wonach es von der Anordnung der Eigenverwaltung nur absehen kann, wenn keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Gleichwohl ist grundsätzlich ein Antrag nach § 78 aber nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Anordnung oder die Aufhebung der Eigenverwaltung letztverbindlich durch die Gläubigerversammlung zu treffen ist.[15] Entschieden ist das bislang lediglich für die Aufhebung der Eigenverwaltung[16]. Die Ausführungen des BGH, dass die Entscheidung der Gläubigerversammlung nicht begründet werden muss und eine Abwägung aller Aspekte durch die Gläubigerversammlung zu treffen ist, tragen aber grundsätzlich auch für die Anordnung der Eigenverwaltung. Letztendlich überwiegt der Aspekt der Gläubigerautonomie das Interesse eines einzelnen Gläubigers an der Überprüfung dieser Abwägung. Allerdings ist zu bedenken, dass gerade absonderungsberechtigte Gläubiger ein besonderes Interesse an der Eigenverwaltung haben können, weil bei der Verwertung der Sicherungsgegenstände durch den Schuldner nach § 282 Abs. 1 keine Feststellungskosten und nur notwendige Verwertungskosten einschließlich Umsatzsteuer anfallen. Falls die Eigenverwaltung auf diese Weise zu Lasten der Insolvenzgläubiger geht, muss aber weiterhin eine Aufhebung des Beschlusses nach § 78 in Betracht kommen.

 

Rn 17

Gegen die Anordnung der Eigenverwaltung selbst ist kein Rechtsmittel gegeben. Eine Aufhebung kann lediglich gemäß § 272 erfolgen. Eine Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG gegen die Anordnung kommt nicht in Betracht, weil die Anordnung der Eigenverwaltung nicht auf der Entscheidung des Rechtspflegers, sondern auf der Gläubigerautonomie beruht. Aus dem gleichen Grund darf das Insolvenzgericht nicht von Amts wegen die Ausführung des Beschlusses der Gläubigerversammlung verweigern.

[12] In der Fassung ab dem 1.1.2013.
[13] A.M. HambKomm-Fiebig, 4. Aufl. 2012, § 271 InsO Rn. 8.
[14] HambKomm-Fiebig, 4. Aufl. 2012, § 271 InsO Rn. 4.
[15] Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Ringstmeier, § 271 InsO Rn. 6.

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