Rn 1

Für die Ansprüche der schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans vorhandenen Gläubiger sowie der Neugläubiger geben §§ 264, 265 die Möglichkeit, im Insolvenzplan einen Nachrang gegenüber den sog. Kreditrahmengläubigern des § 264 zu bestimmen. Dieser Nachrang dient allerdings ausschließlich dazu, dem zu sanierenden und fortzuführenden Unternehmen des Schuldners die Möglichkeit zu geben, Kredite zu erhalten, die sonst nicht gewährt würden. Auf diese Weise soll eine Anschubfinanzierung ermöglicht werden. Dagegen geht es nicht darum, auf Dauer dem Schuldnerunternehmen Vorteile gegenüber anderen Unternehmen zu gewähren.[1]

 

Rn 2

Deshalb bestimmt § 266 Abs. 1, dass der in §§ 264, 265 gewährte Vorrang der Ansprüche von Kreditrahmengläubigern weder generell noch ad infinitum gilt. Vorrang haben die Ansprüche nur in einem zweiten Insolvenzverfahren. Die Eröffnung einer Anschlussinsolvenz während der Zeit der Überwachung ist Voraussetzung für die Geltendmachung des Vorrangs. Wann die Überwachung endet, ist prinzipiell § 268 Abs. 1 zu entnehmen. Danach beträgt die Überwachungsfrist maximal drei Jahre.

 

Rn 3

Zwar erfolgt keine explizite Warnung an die betroffenen Gläubiger im Fall der vorzeitigen Beendigung der Überwachung.[2] Wenn nicht die Rückführung der Rahmenansprüche nach dem Plan überwacht wird,[3] so wird regelmäßig die vorzeitige Erfüllung der Ansprüche weniger ein Warnsignal als vielmehr eine gelungene Sanierung anzeigen, so dass es einer "Warnung" der Gläubiger auch gar nicht bedarf.

 

Rn 4

Nicht erforderlich ist eine Eröffnung des Zweitverfahrens binnen dieser drei Jahre, vielmehr genügt ein neuer Antrag innerhalb dieser Frist,[4] der sodann zu einer Eröffnung[5] des zweiten Insolvenzverfahrens führt. Denn nach § 268 Abs. 1 Nr. 2 (dort Rn. 7) verlängert sich die Überwachung bis zur Entscheidung über einen während ihrer Zeit gestellten Eröffnungsantrag, so dass die Eröffnung des Folgeverfahrens in diesen Fällen immer in den Zeitraum der Überwachung fällt. Eine Verlängerung der dreijährigen Überwachungsfrist für den Zeitraum, den das Gericht dafür benötigt, über die Eröffnung eines Anschlussverfahrens zu entscheiden, kann dem Schuldner zugemutet werden. Insbesondere entspricht es auch dem der Regelung des § 878 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken, dass zu Lasten eines Antragstellers nicht die Zeitspanne angerechnet werden soll, die das Gericht für die Bearbeitung seines Antrags benötigte.

 

Rn 5

Spätestens nach Ablauf dieses Zeitraums enden die den Kreditrahmengläubigern gewährten Vorteile und Erleichterungen, so dass anschließend wieder alle Gläubiger gleich behandelt werden.[6] Dahinter steht die Erwägung, dass sich das Unternehmen nach dieser Zeit am Markt wieder ausreichend stabilisiert haben dürfte, so dass die Kreditrückzahlungen keinem besonderen, aus der Sanierungsphase herrührenden Risiko mehr ausgesetzt sind und folglich auch keiner besonderen Absicherung bedürfen. Mit Rücksicht auf das gegebene finanzielle Risiko wird die Zeit des Vorrangs kraft Aufnahme in den Kreditrahmen in angemessener Weise begrenzt.[7]

 

Rn 6

Umgekehrt sollten daher die Kreditgeber darauf achten, dass die Laufzeit des gewährten Kredites diejenige der sicherungsmäßigen Privilegierung nicht übersteigt.[8]

[1] Begr zu § 313 RegE, BT-Drs. 12/2443, S. 217.
[2] MünchKomm-Wittig, § 266 Rn. 9.
[3] Und damit in Fällen der vorzeitigen Aufhebung zumindest sichergestellt ist, vgl. § 268 Abs. 1 Nr. 1.
[4] MünchKomm-Wittig, § 266 Rn. 8; HK-Flessner, § 266 Rn. 2; a.A. (Eröffnung erforderlich) Nerlich-Römermann-Braun, § 266 Rn. 2; Braun-Braun, § 266 Rn. 1.
[5] Nicht ausreichend ist die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21; FK-Jaffé, § 266 Rn. 6.
[6] Braun, in: Kölner Schrift, S. 1137 (1145), Rn. 19.
[7] Begr zu § 313 RegE, BT-Drs. 12/2443, S. 217.
[8] Kübler/Prütting-Otte, § 265 Rn. 2; MünchKomm-Wittig, § 266 Rn. 7.

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