Rn 7

§ 266 Abs. 2 regelt den Rang der nach §§ 264, 265 im Hinblick auf den Kreditrahmen nachrangigen Gläubiger. In einem eröffneten zweiten Insolvenzverfahren werden diese Gläubiger nach § 266 Abs. 2 vor die übrigen nachrangigen Gläubiger des § 39 gestellt.[9] Als nachrangige Gläubiger in diesem Sinne werden hier allerdings nur die nachrangigen Gläubiger des Zweitverfahrens erfasst. Die nachrangigen Insolvenzgläubiger des Erstverfahrens haben entweder nach § 225 Abs. 1 ihre Ansprüche verloren oder haben durch die Aufnahme ihrer Forderungen in den Plan auch an dessen Sicherheiten teil. Insofern hat § 266 Abs. 2 lediglich klarstellenden Charakter. Die gegenüber den Kreditrahmengläubigern nachrangigen Gläubiger sind im Zweitverfahren ansonsten einfache Insolvenzgläubiger, die den nachrangigen Gläubigern schon wegen § 39 Abs. 1 vorgehen.

[9] Schiessler, S. 222.

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