Rn 5

Der Verzicht auf die Planüberwachung tritt im Hinblick auf den Wortlaut des § 260 Abs. 1 ohne weiteres immer dann ein, wenn im Insolvenzplan keine Regelung zur Überwachung getroffen wird.

Soll eine Planüberwachung erfolgen, muss diese im gestaltenden Teil des Insolvenzplans festgelegt werden. Dies kann beispielsweise wie folgt formuliert werden:

 
Hinweis

"Die Überwachung der Planerfüllung gemäß § 260 Abs. 1 InsO wird angeordnet."

 

Rn 6

Sofern die Befriedigung der Gläubiger durch den Schuldner nicht unverzüglich nach Planaufhebung erfolgen soll, sondern zeitlich gestreckt, empfiehlt sich die Planüberwachung neben einer Wiederauflebensklausel gemäß § 225. Die mit einer Überwachung verbundenen Kosten sind abzuwägen gegen das Risiko, dass der Schuldner seine wiedererlangte Verfügungsmacht missbraucht und die Erfüllung des Plans vernachlässigt, ohne dass die Gläubiger das rechtzeitig bemerken und darauf reagieren könnten. Zu bedenken ist jedoch auch, dass bei vorgesehener und andauernder Planüberwachung trotz Aufhebung des Insolvenzverfahrens ein erneuter Anspruch auf Insolvenzgeld ausgeschlossen ist. Allein die formale Beendigung des Insolvenzverfahrens bei gleichzeitiger Anordnung der Planüberwachung genügt nicht, um eine Wiederherstellung der allgemeinen Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu begründen. Die mit Einführung der Insolvenzplanverfahren verfolgten Zielsetzungen begründen – bezogen auf das Insolvenzgeld-Recht – nicht die Annahme, aufgrund der Bestätigung des Insolvenzplans und der Beendigung des Insolvenzverfahrens sei eine erneute Inanspruchnahme der Insolvenzgeld-Versicherung eröffnet.[1] Für die Arbeitnehmer birgt die Planüberwachung damit Risiken.[2]

 

Rn 7

Eine Überwachung ist dann entbehrlich, wenn für die Ansprüche der Gläubiger Sicherheiten in ausreichendem Umfang fortbestehen oder durch andere Sicherheiten ersetzt werden. Gern gewählt wird auch der Weg, dass der Insolvenzverwalter oder Sachwalter die zu verteilende Masse bis zur Verteilung verwaltet und auch beauftragt wird, die Verteilung durchzuführen. Teilweise wird auch geregelt, dass das Insolvenzverfahren erst aufgehoben werden darf, wenn der Plan erfüllt ist. Dies liegt indes selten im Interesse derjenigen, die die Planfinanzierung unterstützen.

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