Rn 8

§ 259a setzt weiter voraus, dass die Zwangsvollstreckung die Durchführung des Insolvenzplans gefährden muss. Auch hierbei bedarf es mit Blick auf das gesetzgeberische Anliegen einer geringfügigen Korrektur. Der Tatbestand ist insoweit teleologisch auf solche Insolvenzpläne zu reduzieren, die eine Sanierung des Schuldners zum Gegenstand haben.[15] Ein sogenannter Liquidationsplan beispielsweise, dessen Inhalt gerade in der Zerschlagung des Insolvenzschuldners besteht, unterfällt nicht dem Schutzzweck von § 259a und ist insoweit auch nicht von dessen Anwendungsbereich erfasst.[16]

 

Rn 9

Die Sanierung ist i. d. R. gefährdet, wenn die konkrete Zwangsvollstreckungsmaßnahme der Durchsetzung einer solchen Forderung dient, die ihrer Höhe nach geeignet ist, die Liquidität des Insolvenzschuldners zu gefährden.[17] Im Regelfall wird eine Gefährdungslage damit bei Forderungen geringer Höhe zu verneinen sein. Entsprechendes gilt mit Blick auf den Schutzzweck des § 259a aber auch dann, wenn die Sanierungsbemühungen infolge eines endgültigen Scheiterns nicht mehr zum Erfolg führen können.

[15] Vgl. MünchKomm-Madaus, § 259a Rn. 9.
[16] MünchKomm-Madaus, § 259a Rn. 9.
[17] Vgl. HambKomm-Thies, § 259a Rn. 5; vgl. auch Uhlenbruck-Lüer/Streit, § 259a Rn. 11; MünchKomm-Madaus, § 259a Rn. 10.

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