Rn 4

Der Vollstreckungsschutz des § 259a greift nicht kraft Gesetzes. Vielmehr bedarf es eines entsprechenden Antrags bei dem zuständigen Insolvenzgericht, welches sodann Zwangsvollstreckungshandlungen aufheben oder für einen Zeitraum von maximal drei Jahren untersagen kann. Das Antragserfordernis gewährleistet dabei vor allem, dass nicht jede Forderung von den positiven Wirkungen des Insolvenzplans ausgeschlossen wird. Insoweit gefährden Forderungen von nur geringer Höhe die Sanierung des Unternehmens in der Regel auch dann nicht, wenn sie nachträglich geltend gemacht werden. Sie lassen insoweit gerade kein überwiegendes Interesse an der Sanierung entstehen.[10]

 

Rn 5

Der Vollstreckungsschutzantrag wird nicht bei dem Vollstreckungsgericht i. S. d. § 764 ZPO eingereicht. Aufgrund der besonderen Sachnähe ist gemäß § 259a vielmehr das Insolvenzgericht sachlich zuständig. Dieses ist infolge der Vorbefasstheit mit dem Insolvenzplan bereits intensiv mit den unternehmerischen Verhältnissen vertraut.[11]

 

Rn 6

Besondere Formerfordernisse bestehen nicht. Mithin gelten grundsätzlich die allgemeinen Verfahrensregeln. Gemäß § 259a Abs. 1 Satz 2 sind überdies schon im Rahmen der Antragstellung diejenigen Behauptungen glaubhaft zu machen, die die Gefährdung des Sanierungserfolges im Sinne von Abs. 1 der Regelung begründen. Hierbei handelt es sich um ein Zulässigkeitserfordernis; kann der Antragsteller die Tatsachen nicht glaubhaft machen, ist der Antrag i. S. d. § 259a bereits als unzulässig abzuweisen.[12] Es gelten die Voraussetzungen des § 294 ZPO, vgl. § 4.

[10] Vgl. BT-Drs. 17/5712, 37.
[11] Vgl. BT-Drs. 17/5712, 37.
[12] Vgl. MünchKomm-Madaus, § 259a Rn. 11; wohl auch: Uhlenbruck-Lüer/Streit, § 259a Rn. 11; kritisch: Frind, ZInsO 2011, 656, 658.

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