Rn 1

Die Vorschrift regelt für den Fall der Bestätigung des Insolvenzplans sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich der Formalien die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigte die Aufnahme einer prinzipiellen Pflicht zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens.[1] Hintergrund eines vom Planbestätigungsbeschluss zu unterscheidenden zusätzlichen Aufhebungsbeschlusses ist, dass auch im Falle der rechtskräftigen Planbestätigung noch eine Reihe von Verwaltungsgeschäften sowohl des Gerichts als auch des Verwalters zu tätigen sind bzw. der Rechtsverkehr zweifelsfrei feststellen können muss, wann die Verfahrenswirkungen letztlich enden. Im Anschluss an die Bestätigung des Insolvenzplans ist das Verfahren gem. § 258 Abs. 1 im Interesse des Schuldners, der seine Verfügungsbefugnis zurückerhalten soll, umgehend aufzuheben, sofern der Insolvenzplan nicht etwas anderes vorsieht.[2]

[1] BT-Drs. 12/2443 S. 214.
[2] FK-Jaffé, § 258 Rn. 4.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge