Rn 2

Gerät der Schuldner mit der Erfüllung einer gestundeten oder teilweise erlassenen Forderung erheblich in Rückstand, werden Stundung und Erlass für den betroffenen Gläubiger gemäß § 255 Abs. 1 Satz 1 hinfällig.

 

Rn 3

Nach § 255 Abs. 1 Satz 2 ist ein erheblicher Rückstand – unabhängig von inhaltlichen Voraussetzungen (siehe dazu Rn. 7) – in jedem Fall erst dann anzunehmen, wenn der Gläubiger den Schuldner schriftlich (§ 126 BGB) zur Erfüllung seiner fälligen Verbindlichkeit gemahnt, ihm eine zweiwöchige Nachfrist zur Erfüllung gesetzt und der Schuldner dennoch nicht gezahlt hat.[6]

 

Rn 4

Der Mindestzeitraum für die dem Schuldner zu gewährende Nachfrist wurde auf zwei Wochen festgesetzt.

 

Rn 5

Eine von dem Gläubiger auf weniger als zwei Wochen anberaumte Frist setzt nicht "automatisch" die zweiwöchige Frist des § 255 Abs. 1 in Gang; vielmehr ist eine erneute schriftliche Mahnung nötig.[7] Der Begriff des "Verzugs" wird vermieden, da er im Zivilrecht geringere Voraussetzungen hat[8] und dort insbesondere unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Fristsetzung eintreten kann (z.B. kalendermäßige Bestimmtheit der Leistung, endgültige Erfüllungsverweigerung). Würden diese Grundsätze in das Insolvenzrecht übernommen, könnte der Schuldner Gefahr laufen, den Vorteil einer planmäßigen Abwicklung zu verlieren, ohne noch einmal ausdrücklich informiert und gewarnt zu werden.

 

Rn 6

Durch die in § 255 Abs. 1 Satz 2 angeordnete schriftliche Mahnung und Wartezeit soll dem Schuldner auch die Möglichkeit eröffnet werden, sich die fehlenden Mittel ggf. aus anderen Quellen doch noch zu beschaffen, bevor ihm die Vergünstigungen des Insolvenzplans wieder entzogen werden.

 

Rn 7

Das formale Element des fruchtlosen Verstreichens der von dem Gläubiger gesetzten Frist genügt für einen erheblichen Rückstand i.S. des § 255 Abs. 1 Satz 1. Weitere materielle Anforderungen, insbesondere ein rückständiger Betrag von hinreichendem Gewicht sind nicht erforderlich.[9] Entsprechend § 279 BGB a.F hat der Schuldner für seine unbedingte Leistungsfähigkeit einzustehen.[10]

 

Rn 8

Die an die Erheblichkeit gestellten Anforderungen werden dann verschärft, wenn der Gläubiger lediglich zweifelhafte Forderungen geltend macht. Handelt es sich um bestrittene Forderungen (vgl. § 179 Rn. 3 f.) oder bloß um unbestimmte Ausfallforderungen von Absonderungsberechtigten, muss der Schuldner, um einen erheblichen Rückstand zu verhindern, lediglich diese Forderungen in Höhe der gerichtlichen Entscheidung über das Stimmrecht des betreffenden Gläubigers befriedigen (§ 256 Rn. 4).

 

Rn 9

Die Rechtsfolgen des § 255 Abs. 1 treten nur für denjenigen Gläubiger ein, in dessen Person die Voraussetzungen erfüllt sind.[11] Gegenüber allen anderen kann der Insolvenzschuldner weiterhin die im Plan vorgesehenen Vergünstigungen (z.B. Ratenzahlung) in Anspruch nehmen. Der für das Verfahren zur Verabschiedung des Plans geltende Grundsatz der Gleichbehandlung wirkt nicht mehr in die Abwicklungsphase fort.

[6] Flöther/Smid/Wehdeking-Flöther, Kap. 9 Rn. 7; Frege/Keller/Riedel, Rn. 2007; Häsemeyer, Rn. 28.76.
[7] BGH NJW 1956, 1200 ff. [BGH 09.05.1956 - IV ZR 318/55]; Gottwald-Braun, § 69 Rn. 6.
[8] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I S. 497.
[9] MünchKomm-Huber, § 255 Rn. 17; Nerlich/Römermann-Braun, § 255 Rn. 4.
[10] Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 9 Rn. 44 ("Geld hat man zu haben").
[11] So bereits zur früheren Rechtslage Kilger/K. Schmidt, VerglO, § 9 Anm. 2.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge