Rn 4
Zuständig für die Stimmrechtsfestsetzung nach § 256 Abs. 1 ist der Insolvenzrichter.[4] Denn die Stimmrechtsfestsetzung des Rechtspflegers hat nach § 18 Abs. 3 Satz 1 RPflG nicht die in § 256 bezeichneten Rechtsfolgen.[5] Die Entscheidung des Gerichts wird nicht dadurch entbehrlich, dass sich die stimmberechtigten Gläubiger nach § 77 Abs. 2 Satz 2 über das Stimmrecht geeinigt haben.[6] Hiergegen sprechen der Wortlaut des § 256 und der in § 18 Abs. 3 Satz 1 RPflG angeordnete Richtervorbehalt.
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