Rn 14
Bestehen über den Inhalt eines Insolvenzplans verschiedene Ansichten oder äußert sich der Plan zu einem wichtigen Punkt überhaupt nicht, so ist der bestätigte Insolvenzplan ebenso wie schon der (Zwangs-)Vergleich nach §§ 133, 157 BGB auslegungsfähig.[10] Es gelten die allgemeinen Grundsätze zur Auslegung. Wegen seiner Titelwirkung muss der gestaltende Teil eines Insolvenzplans allerdings gleichwohl hinreichend bestimmbar und vollstreckbar sein. Deshalb empfiehlt sich eine Bevollmächtigung des Insolvenzverwalters gem. § 221 Satz 2, den Plan in Zweifelsfällen nachbessern zu können.
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