Gesetzestext

 

Für die Annahme des Insolvenzplans durch die nachrangigen Insolvenzgläubiger gelten ergänzend folgende Bestimmungen:

1. Die Zustimmung der Gruppen mit einem Rang hinter § 39 Abs. 1 Nr. 3 gilt als erteilt, wenn kein Insolvenzgläubiger durch den Plan besser gestellt wird als die Gläubiger dieser Gruppen.
2. Beteiligt sich kein Gläubiger einer Gruppe an der Abstimmung, so gilt die Zustimmung der Gruppe als erteilt.

1. Allgemeines

 

Rn 1

§ 246 regelt, wann die Zustimmung der nachrangigen Gläubiger zu dem Insolvenzplan als erteilt gilt. § 39 bezieht nachrangige Gläubiger in das Verfahren ein – anders als noch die KO, VerglO und GesO, die die nachrangigen Gläubiger von der Teilnahme am Konkurs- bzw. Vergleichsverfahren ausgeschlossen hatten. Durch die Insolvenzordnung wurde die Möglichkeit eröffnet, die Rechtsstellung dieser Gläubiger im Insolvenzplan zu regeln, was in Einzelfällen – in denen Forderungen dieser Gläubiger eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben können – die Möglichkeit sachgerechter Ergebnisse eröffnet.

 

Rn 2

Es soll allerdings vermieden werden, dass die Abstimmung über den Plan unnötig belastet wird.[1] Neben der Möglichkeit des § 245, der auch für die Gruppen nachrangiger Insolvenzgläubiger anwendbar bleibt;[2] bestimmt § 246 ergänzend, dass die Zustimmung nachrangiger Insolvenzgläubiger – im Wege der gesetzlichen Fiktion – unter bestimmten Voraussetzungen als erteilt gilt. Zudem bestimmt § 246a dass die Zustimmung der Gruppe der Anteilsinhaber fingiert wird, wenn sich keines der Mitglieder der Gruppe an der Abstimmung beteiligt.

[1] Braun-Braun/Frank, § 246 Rn. 1.
[2] BT-Drs. 12/2443, S. 209.

2. Zustimmungsfiktion gemäß Nr. 1

 

Rn 3

Nr. 1 der Norm sieht eine Zustimmungsfiktion vor, falls die nachrangigen Gläubiger gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 4 und 5 gegenüber den nichtnachrangigen Gläubigern nicht benachteiligt werden (vgl. zu den einzelnen Fallgruppen die Kommentierung zu § 39 Rdn. 21 ff.). Damit gilt die Zustimmung als erteilt, wenn die nachrangigen Gläubiger mindestens die gleiche Quote erhalten, die auch nichtnachrangigen Gläubigern zukommt.[3] Bei dieser Voraussetzung handelt es sich um eine insolvenzrechtsspezifische Bestimmung, für deren Beurteilung das Insolvenzgericht zuständig ist.[4]

 

Rn 4

Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass nachrangige Gläubiger, deren Forderungen von vornherein keine Befriedigung erlangen konnten, die Planabstimmung unnötig erschweren. Für die nachrangigen Gläubiger nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 entfällt die Abstimmung schon deshalb, weil deren Rechte durch einen Insolvenzplan gemäß § 225 Abs. 3 gar nicht beeinträchtigt werden können.[5]

 

Rn 5

Grundsätzlich kommt diese Fallkonstellation lediglich in Betracht, wenn außergewöhnlich viel Masse vorhanden ist oder, wenn die nichtnachrangigen Gläubiger zugunsten der Nachranggläubiger auf einen Teil ihrer Forderung verzichten.[6] Praktisch wird dies äußerst selten der Fall sein, so dass im Normalfall § 245 einschlägig sein wird, dessen Voraussetzungen regelmäßig erfüllt sein werden.

[3] Nerlich/Römermann-Rühle, § 246 Rn. 4.
[4] LG Frankfurt a.M. NZG 2013, 1315 (1319).
[5] BT-Drs. 12/2443, S. 209; Andres/Leithaus-Andres, § 246 Rn. 3; HambKomm-Thies/Lieder, § 246 Rn. 4.
[6] K. Schmidt-Spliedt, § 246 Rn. 3.

3. Zustimmungsfiktion gemäß Nr. 2

 

Rn 6

Für den Fall, dass betroffene Nachranggläubiger nicht am Abstimmungsverfahren über den Insolvenzplan teilnehmen, hat der Gesetzgeber ebenfalls eine Zustimmungsfiktion eingeführt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Gläubiger, der im Normalfall leer ausgehen wird, am Abstimmungstermin teilnimmt, wenn er mit dem Insolvenzplan nicht einverstanden ist.[7]

[7] BT-Drs. 12/2443, S. 209.

4. Masseunzulänglichkeit

 

Rn 7

Im Fall der angezeigten Masseunzulänglichkeit ist die Norm gemäß § 210a Nr. 2 entsprechend auf die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger anzuwenden, da diese hinter den Massegläubigern zurückgestuft werden.

5. Rechtsmittel

 

Rn 8

Bei rechtswidriger Fiktion der Planbestätigung kann mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 253 vorgegangen werden. Dies ist aber nur im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen von § 253 denkbar. Daran dürfte es zumindest bei Nr. 2 immer fehlen. Gegen die Zustimmungsersetzung ist kein Rechtmittel gegeben (§ 6 Abs. 1).

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