Rn 1
§ 246 regelt, wann die Zustimmung der nachrangigen Gläubiger zu dem Insolvenzplan als erteilt gilt. § 39 bezieht nachrangige Gläubiger in das Verfahren ein – anders als noch die KO, VerglO und GesO, die die nachrangigen Gläubiger von der Teilnahme am Konkurs- bzw. Vergleichsverfahren ausgeschlossen hatten. Durch die Insolvenzordnung wurde die Möglichkeit eröffnet, die Rechtsstellung dieser Gläubiger im Insolvenzplan zu regeln, was in Einzelfällen – in denen Forderungen dieser Gläubiger eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben können – die Möglichkeit sachgerechter Ergebnisse eröffnet.
Rn 2
Es soll allerdings vermieden werden, dass die Abstimmung über den Plan unnötig belastet wird.[1] Neben der Möglichkeit des § 245, der auch für die Gruppen nachrangiger Insolvenzgläubiger anwendbar bleibt;[2] bestimmt § 246 ergänzend, dass die Zustimmung nachrangiger Insolvenzgläubiger – im Wege der gesetzlichen Fiktion – unter bestimmten Voraussetzungen als erteilt gilt. Zudem bestimmt § 246a dass die Zustimmung der Gruppe der Anteilsinhaber fingiert wird, wenn sich keines der Mitglieder der Gruppe an der Abstimmung beteiligt.
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