Rn 3

Nr. 1 der Norm sieht eine Zustimmungsfiktion vor, falls die nachrangigen Gläubiger gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 4 und 5 gegenüber den nichtnachrangigen Gläubigern nicht benachteiligt werden (vgl. zu den einzelnen Fallgruppen die Kommentierung zu § 39 Rdn. 21 ff.). Damit gilt die Zustimmung als erteilt, wenn die nachrangigen Gläubiger mindestens die gleiche Quote erhalten, die auch nichtnachrangigen Gläubigern zukommt.[3] Bei dieser Voraussetzung handelt es sich um eine insolvenzrechtsspezifische Bestimmung, für deren Beurteilung das Insolvenzgericht zuständig ist.[4]

 

Rn 4

Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass nachrangige Gläubiger, deren Forderungen von vornherein keine Befriedigung erlangen konnten, die Planabstimmung unnötig erschweren. Für die nachrangigen Gläubiger nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 entfällt die Abstimmung schon deshalb, weil deren Rechte durch einen Insolvenzplan gemäß § 225 Abs. 3 gar nicht beeinträchtigt werden können.[5]

 

Rn 5

Grundsätzlich kommt diese Fallkonstellation lediglich in Betracht, wenn außergewöhnlich viel Masse vorhanden ist oder, wenn die nichtnachrangigen Gläubiger zugunsten der Nachranggläubiger auf einen Teil ihrer Forderung verzichten.[6] Praktisch wird dies äußerst selten der Fall sein, so dass im Normalfall § 245 einschlägig sein wird, dessen Voraussetzungen regelmäßig erfüllt sein werden.

[3] Nerlich/Römermann-Rühle, § 246 Rn. 4.
[4] LG Frankfurt a.M. NZG 2013, 1315 (1319).
[5] BT-Drs. 12/2443, S. 209; Andres/Leithaus-Andres, § 246 Rn. 3; HambKomm-Thies/Lieder, § 246 Rn. 4.
[6] K. Schmidt-Spliedt, § 246 Rn. 3.

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