Rn 3a

Aus der Formulierung "Gefährdung der Durchführung eines vorgelegten Insolvenzplans" folgt zunächst, dass für die Aussetzung der Verwertung kein Raum ist, wenn der Plan noch nicht vorgelegt, sondern nur angekündigt worden ist. Die Absicht, einen Insolvenzplan einzureichen, rechtfertigt es also nicht, die Verwertung auszusetzen.[4]

Unterschiedlich beurteilt wird im Schrifttum[5] die Frage, ob nach Einreichung des Plans, aber bevor über dessen eventuelle Zurückweisung nach § 231 entschieden ist, vom Gericht schon eine Aussetzungsentscheidung getroffen werden kann. Die herrschende Meinung lehnt das mit dem Hinweis auf die systematische Stellung von § 233, d. h. nach § 231 ab.[6] Der Wortlaut der Norm streitet hierfür allerdings nicht. Das Gesetz spricht nur von einem "vorgelegten", nicht hingegen von einem "zugelassenen" Insolvenzplan. Vergegenwärtigt man sich Sinn und Zweck von § 233, der die Gefahr, dass die Umsetzung eines eingereichten Plans durch eine Verwertungsmaßnahme gefährdet wird, beseitigen will, sprechen die besseren Gründe für die Mindermeinung: Auch im Zeitraum zwischen der Einreichung des Plans und dessen in der Einleitung des Verfahrens nach § 232 zum Ausdruck kommender "Zulassung" besteht die Gefahr, dass dem Plan wegen der Fortsetzung der Verwertung die Grundlage entzogen wird.[7]

Aus dem gleichen Grunde ist es auch zulässig, bereits im Eröffnungsverfahren einen Aussetzungsantrag zu stellen.[8] Allerdings setzt das die Planeinreichung schon zu diesem Zeitpunkt voraus.

Wird der Aussetzungsantrag erst nach Rechtskraft des Insolvenzplans gestellt, ist er nicht mehr zulässig.[9]

[4] Andres/Leithaus, § 233 Rn. 2.
[5] Veröffentlichte gerichtliche Entscheidungen sind nicht bekannt.
[6] Andres/Leithaus, § 233 Rn. 2.
[7] Wie hier: Brünkmans/Thole-Laroche, S. 490 Rn. 15.
[8] Andres/Leithaus, § 233 Rn. 2.
[9] Uhlenbruck-Lüer/Streit, § 233 Rn. 9.

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