Rn 15

Ebenso wie der Planvorlegende ein Recht darauf hat, dass sein Plan ernsthaft geprüft wird und während dieser Zeit keine Handlungen vorgenommen werden, die eine Realisierung der im Plan vorgesehenen Maßnahmen vereiteln könnten, muss auch den anderen Beteiligten das Recht zustehen, dass ihre Interessen hinreichend berücksichtigt werden. Sobald daher aus der durch eine Aussetzung eintretenden Verzögerung erhebliche Nachteile für die Masse resultieren können, hat das Gericht dafür zu sorgen, dass die Verwertung nicht länger hinausgezögert wird (1. Alternative).

 

Rn 16

Zunächst müssen mithin Nachteile für die Masse zu erwarten sein. Diese können sich z. B. ergeben, wenn eine spätere Verwertung der Gegenstände nur einen geringeren Erlös ergeben würde oder die zu verwertenden Gegenstände bis zur Entscheidung über den Plan kostspielig (diese Kosten sind vorab aus der Masse zu begleichen) zu lagern wären.

 

Rn 17

Des Weiteren müssen diese Nachteile erheblich sein. Wann Erheblichkeit in diesem Sinne vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Als grobe Richtschnur wird auch hier die für § 160 Abs. 2 Nr. 2 und 3 (§ 160 Rdn. 16) geltende 10 %-Marke (hier bezogen auf die Summe der Forderungsbeträge der betroffenen Gläubiger) herangezogen werden können. Aus dem Erfordernis erheblicher Nachteile für die Masse folgt dementsprechend, dass allein die mit einer späteren Verwertung und damit einem späteren Massezufluss einhergehenden Zinsverluste regelmäßig keine Entscheidung nach § 233 Satz 2 rechtfertigen.[20]

 

Rn 18

Es muss lediglich eine Gefahr von Nachteilen für die Masse bestehen, so dass bereits dann die Aussetzung nicht (länger) angeordnet werden darf, wenn sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit sagen lässt, dass sich durch die sofortige Verwertung des Gegenstands ein besseres Ergebnis erzielen lässt, als wenn erst die Entscheidung über die Annahme eines Insolvenzplans abgewartet wird.

[20] Uhlenbruck-Lüer/Streit, § 233 Rn. 11.

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