Rn 31a

Gemäß § 231 Abs. 1 erfolgt die Prüfung von Amts wegen. Da über § 4 die Vorschriften der ZPO Anwendung finden, greift u. a. die Hinweispflicht des § 139 ZPO. Somit kann das Gericht den Planinitiator zu weiteren ergänzenden Angaben auffordern. Dies wäre zum Beispiel sinnvoll zu den Fragen, ob bereits eine rechtskräftige Gewerbeuntersagung vorliegt oder ob der Schuldner noch im Besitz einer betriebsnotwendigen Lizenz ist.

Das Gericht hat jedoch keine eigenen Ermittlungen, die der Aufklärung gewisser Planpunkte dienen, vorzunehmen. Der das Insolvenzverfahren beherrschende Grundsatz der Amtsermittlung (§ 5 Abs. 1 Satz 1) gilt im Rahmen der Vorprüfung dementsprechend nicht. Soweit es die Bestellung eines Sachverständigen zur Klärung bestimmter Fragen für erforderlich hält, wird regelmäßig nicht mehr von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit oder Unerfüllbarkeit des Plans auszugehen sein.

Das Insolvenzgericht ist auch nicht berechtigt, materielle Änderungen am Plan vorzunehmen.

Die gerichtliche Prüfung hat im Rahmen des § 231 Abs. 1 die Entscheidungskompetenz der Gläubigerversammlung bestmöglich zu wahren. Deswegen ist dem Insolvenzgericht eine Prüfung, ob der Plan wirtschaftlich zweckmäßig gestaltet ist und ob er voraussichtlich Erfolg haben wird, verwehrt. Das Gericht prüft unter Berücksichtigung sämtlicher rechtlicher Gesichtspunkte, ob die gesetzlichen Bestimmungen über das Vorlagerecht und den Inhalt des Plans beachtet sind. Es prüft, ob der gestaltende Teil des Insolvenzplans für die unmittelbare Gestaltungswirkung und die Vollstreckbarkeit bestimmt genug ist, ob die Informationen im darstellenden Teil für die Entscheidung der Beteiligten und des Gerichts ausreichen und ob die Plananlagen vollständig und richtig sind. Dabei hat das Gericht nach dem eindeutigen Wortlaut des § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 anders als nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 nicht nur offensichtliche Rechtsfehler zu beanstanden.[14]

Im Anwendungsbereich von § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist Bezugspunkt der gerichtlichen Prognose die nach der Annahme des Insolvenzplans durch die Gläubiger und der Zustimmung des Schuldners vom Gericht nach § 248 zu treffende Entscheidung über die Bestätigung des Insolvenzplans. Die Prognose hat sich infolgedessen auf die Frage zu erstrecken, ob die Bestätigung des Plans aus einem gesetzlichen Grund zu versagen sein wird. Einen solchen Versagungsgrund enthält u. a. die den Minderheitenschutz betreffende Regelung des § 251.[15]

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