Rn 4

Andererseits können die Gläubiger – da ihr Verzicht nicht dem Schuldner zugute kommen, sondern i. d. R. vielmehr eine Sanierung des Unternehmens bezwecken soll – auch eine weitergehende Haftung des Schuldners festschreiben. Allerdings müssen sie dabei bedenken, dass der Schuldner durch einen Widerspruch nach § 247 Abs. 2 Nr. 1 erreichen kann, dass das Gericht dem Plan die Bestätigung nach § 248 nicht erteilen kann, wenn der Schuldner durch den Plan schlechter gestellt wird, als er ohne den Plan stünde.[12] Es ist mithin bei beabsichtigter Aufnahme einer Haftungsregelung zulasten des Schuldners immer ein Vergleich zur gesetzlichen Regelung anzustellen. Letztlich begrenzt damit die gesetzliche Haftung die Möglichkeiten der Gläubiger, den Schuldner zu weiteren Zahlungen zu verpflichten.

 

Rn 5

Die danach zu beachtende Haftungsobergrenze hängt davon ab, ob der Insolvenzschuldner eine natürliche Person oder eine Gesellschaft ist. Im ersten Fall greifen unter Umständen (d. h. wenn ein Antrag nach § 287 Abs. 1 Satz 1 gestellt worden ist und kein Versagungsgrund gemäß § 290 vorliegt) die Regeln der Restschuldbefreiung (§§ 286 ff.) ein, so dass die Gläubiger eine Nachhaftung des Schuldners praktisch nur auf sechs Jahre festschreiben können (§ 287 Abs. 2) und dabei auch die Vergünstigungen des § 292 Abs. 2 zu beachten haben. Dagegen haften Gesellschaften (und natürliche Personen, denen im Einzelfall eine Restschuldbefreiung nicht zuteil werden kann) gemäß § 201 für die restlichen Verbindlichkeiten nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in vollem Umfang.

 

Rn 6

Bei Gesellschaften ist zu berücksichtigen, dass diese im Rahmen des Insolvenzverfahrens auf der Grundlage eines Liquidationsplans gesellschaftsrechtlich abgewickelt werden, so dass Nachforderungsrechte der Gläubiger nur dann zum Ziel führen können, wenn die Gesellschaft (d. h. der Unternehmensträger) selbst und das Unternehmen des Schuldners nicht durch eine übertragende Sanierung (auf einen anderen Unternehmensträger) saniert wird oder es sich aber um eine natürliche Person ohne Anspruch auf Restschuldbefreiung handelt.

 

Rn 7

Sobald die planmäßige Haftung des Schuldners über seine gesetzlichen Pflichten hinausgeht, wird es regelmäßig nach § 227 Abs. 1 zu keiner Änderung kommen, es sei denn, der Schuldner stimmt freiwillig einer (Nach-)Haftung zu, weil er z. B. aus anderen Gründen an einer Umsetzung des Insolvenzplans interessiert ist.

 

Rn 8

Soweit die Haftung des Schuldners mangels anderslautender Angaben im Plan oder bei Erfüllung bestimmter Planvorgaben nach Bestätigung des Plans und damit nach Ende des Insolvenzverfahrens (vgl. § 258) entfällt, kann der Schuldner sich im Falle einer Vollstreckung durch einen vom Plan erfassten Gläubiger mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO wehren.[13]

[12] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 461.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge