Rn 11

Durch Abs. 3 wird jedes Abkommen des Insolvenzverwalters, des Schuldners oder von anderen Personen mit einzelnen Beteiligten, durch das diesen für ihr Verhalten im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren ein nicht im Plan vorgesehener Vorteil gewährt wird, für nichtig erklärt. Die Regelung beruht auf dem Rechtsgedanken von § 8 Abs. 3 VerglO, der ebenfalls die Nichtigkeit bestimmter "Sonderabkommen" mit einzelnen Gläubigern vorsah.[10]

 

Rn 12

Unter "Abkommen" i. S. der Vorschrift sind nicht nur vertragliche Abreden, sondern auch jede andere auf eine einvernehmliche Besserstellung eines Beteiligten gerichtete Gewährung von Vorteilen zu verstehen.[11] Es umfasst aber auch einseitige Gestaltungsrechte.[12]

Der Sondervorteil i. S. v. Abs. 3 kann im Falle eines Forderungskaufs insbesondere darin liegen, dass einem Insolvenzgläubiger seine Forderung zu einem Preis abgekauft wird, der die in dem Insolvenzplan vorgesehene Quote übersteigt.[13]

 

Rn 13

Das Abkommen muss mit dem Verwalter, dem Schuldner oder einem Dritten geschlossen sein. Die Erstreckung auf Dritte ist erforderlich, damit das Begünstigungsverbot nicht dadurch umgangen wird, dass ein am Zustandekommen des Insolvenzplans interessierter Beteiligter die Forderungen einzelner Gläubiger durch einen gleichgesinnten Außenstehenden aufkaufen lässt.[14] Der Sondervorteil muss nicht aus dem Vermögen des Schuldners stammen. Er kann auch von einem Dritten gewährt werden.[15]

 

Rn 14

Das die Begünstigung enthaltende Abkommen muss "im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren" gewährt werden. Hiervon ist bei einem Forderungskauf, der nur für den Fall der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans gelten soll, auszugehen, wenn der Ankauf der Forderung ausschließlich dem Zweck dient, die Annahme des Insolvenzplans zu sichern.[16] Strittig ist, ob vom Zustandekommen des Insolvenzplans unabhängige Forderungskäufe zulässig sind.[17]

§ 226 Abs. 3 verbietet den Abschluss von Sonderabkommen nicht nur nach Vorlage eines Insolvenzplans, sondern auch bereits in dessen Vorfeld. Das Abkommen ist zunächst schwebend unwirksam, bis die Gläubiger über die Annahme des Insolvenzplans entschieden haben. Beruht die Planannahme nicht auf dem Abkommen, wird es wirksam.[18]

 

Rn 15

Gegen das Begünstigungsverbot verstoßende Abkommen sind nichtig. Die Nichtigkeitsfolge umfasst auch das dingliche Geschäft, da nur so der von § 226 Abs. 3 verfolgte Zweck erreicht werden kann. Bei der Regelung in Abs. 3 handelt es sich um ein Verbotsgesetz i. S. d. § 134 BGB,[19] sodass sich Bereicherungsansprüche ergeben können, bei deren Geltendmachung jedoch gegebenenfalls § 817 BGB zu beachten ist. Wird das zur Begünstigung eines Beteiligten führende Abkommen im Plan offengelegt, greift die Nichtigkeitsfolge nicht, da dann die anderen Beteiligten die Möglichkeit haben, der Gewährung des Sondervorteils zuzustimmen. Ist die Begünstigung nicht zustimmungsfähig (weil im Insolvenzplan nicht enthalten), ist sie unabhängig davon verboten, ob sie den anderen Beteiligten gegenüber (anders als durch Offenlegung im Plan) offenbart oder verheimlicht wird.[20]

 

Rn 16

Erlangt das Gericht bereits im Rahmen der Vorprüfung von einem nicht aus dem Insolvenzplan ersichtlichen Sonderabkommen Kenntnis, hat es den Plan nach § 231 Abs. 1 Nr. 1 zurückzuweisen. Erhält das Gericht diese Kenntnis erst später, hat es dem Plan nach § 250 Nr. 2 die Bestätigung zu versagen, wenn er auf dem Sondervorteil beruhen kann.[21] Wird die Begünstigung eines Beteiligten erst nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens bekannt, berührt dies die Rechtskraft des Planbestätigungsbeschlusses zunächst nicht. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die nicht an dem Sondervorteil partizipierenden Gläubiger die Möglichkeit haben, ihre im Abstimmungstermin erklärte Zustimmung zum Insolvenzplan nach § 119 BGB anzufechten oder ob der einen "Gesamtvergleich" beinhaltende Insolvenzplan über § 779 BGB nochmals angegriffen werden kann. Rechtsprechung zu dieser Frage existiert bisher nicht.

[10] Vgl. zu dieser Vorschrift: BGH, Urt. v. 16.06.1952, IV ZR 131/51, NJW 1952, 1009.
[11] K. Schmidt-Spliedt, § 226 Rn. 6.
[12] MünchKomm-Breuer, § 226 Rn. 16.
[15] BeckOK-Geiwitz/v. Danckelmann, InsO, § 226 Rn. 5.
[17] Dafür: K. Schmidt-Spliedt,, § 226 Rn. 8; dagegen: HambKomm-Thies, § 226 Rn. 11.
[18] K. Schmidt-Spliedt, § 226 Rn. 6.
[19] MünchKomm-Breuer,, § 226 Rn. 15.

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