Gesetzestext

 

(1) Innerhalb jeder Gruppe sind allen Beteiligten gleiche Rechte anzubieten.

(2) 1Eine unterschiedliche Behandlung der Beteiligten einer Gruppe ist nur mit Zustimmung aller betroffenen Beteiligten zulässig. 2In diesem Fall ist dem Insolvenzplan die zustimmende Erklärung eines jeden betroffenen Beteiligten beizufügen.

(3) Jedes Abkommen des Insolvenzverwalters, des Schuldners oder anderer Personen mit einzelnen Beteiligten, durch das diesen für ihr Verhalten bei Abstimmungen oder sonst im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren ein nicht im Plan vorgesehener Vorteil gewährt wird, ist nichtig.

1. Gebot der Gleichbehandlung (§ 226 Abs. 1)

 

Rn 1

Im Grundsatz verlangt das Insolvenzverfahren – und damit auch das Planverfahren – nach einer gemeinschaftlichen und daher gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger. Diese kann allerdings nur so weit reichen, wie eine Gleichbehandlung angemessen ist, und beschränkt sich daher auf die jeweils gebildeten Gruppen (§ 222). § 226 Abs. 1 stellt dies klar und fordert, dass den Gläubigern jeder Gruppe – aber auch nur diesen – die gleichen Rechte zukommen sollen. Das Gebot, die Gläubiger innerhalb einer Gruppe gleich zu behandeln, wirkt sich somit unmittelbar auf die Gruppenbildung im Insolvenzplan aus. Es kann nicht dadurch umgangen werden, dass die Gruppen beliebig nach den Interessen des Planvorlegers zusammengestellt werden; stattdessen unterliegt die Gruppenbildung der Kontrolle des Insolvenzgerichts, das dabei insbesondere die für die Einteilung der Gruppen gewählten Kriterien auf ihre sachliche Rechtfertigung hin überprüft.[1]

 

Rn 2

Innerhalb der Grenzen der jeweiligen Gruppe wurden damit die Regelungen von § 181 Satz 1 KO (Zwangsvergleich), § 16 Abs. 3 Satz 2 GesO (Vergleich im Gesamtvollstreckungsverfahren) und § 8 Abs. 1 VerglO (gerichtlicher Vergleich) übernommen, wobei sich in der Praxis schon unter der Geltung dieser Vorschriften gezeigt hat, dass die Beteiligten mit höchster Wachsamkeit darauf achten, dass kein anderer Betroffener abweichend behandelt und besser gestellt wird. Dementsprechend wird auch bei Erstellung und Vorlage des Plans exakt auf die Einhaltung der Vorschriften des § 226 geachtet werden müssen und zwar sowohl inhaltlich als auch bezüglich der Formalien.

 

Rn 3

Aus dem Wortlaut "sind allen Beteiligten gleiche Rechte anzubieten" ergibt sich, dass die angeordnete Gleichbehandlung zur Disposition der Betroffenen steht, was durch § 226 Abs. 2 Satz 1 klargestellt wird.

Nicht mit dem Gebot der Gläubigergleichbehandlung zu vereinbaren ist es, wenn Gläubigern mit gleicher Rechtsstellung nur deshalb unterschiedliche Rechte angeboten werden, weil sie sich zu unterschiedlichen Zeitpunkten zur Beteiligung am Insolvenzverfahren entschieden haben. Dementsprechend widerspricht es dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung, wenn eine Ungleichbehandlung allein mit dem Umstand der rechtzeitigen/nicht rechtzeitigen Forderungsanmeldung begründet wird.[2] Ebenso sind deshalb wegen Verstoßes gegen § 226 Abs. 1 sog. gewillkürte Präklusionsklauseln, durch die Insolvenzgläubiger, die sich gar nicht am Insolvenzverfahren beteiligt haben, mit ihren Forderungen auch in Höhe der im Plan auf Forderungen ihrer Art festgeschriebenen Quote ausgeschlossen werden, unzulässig.[3] Das gilt auch, wenn der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt hat.[4]

2. Ausnahmefall der unterschiedlichen Behandlung (§ 226 Abs. 2)

 

Rn 4

Abweichend von dem in § 226 Abs. 1 verankerten (dispositiven) Grundsatz kann der Plan daher auch Ungleichbehandlungen vorsehen. Diese bedürfen aber der Zustimmung der betroffenen Beteiligten (§ 226 Abs. 2 Satz 1). Damit knüpft die InsO an den Schutz der Zwangsvergleichsgläubiger aus § 181 Satz 2 KO an und verschärft die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Satz 1 VerglO.

2.1 Ungleichbehandlung

 

Rn 5

Die Ungleichbehandlung kann in den verschiedensten Formen vorkommen. Sie kann darin liegen, dass die Gläubiger auf ihre Forderungen unterschiedliche Quoten erhalten sollen, ihnen für ihre Forderungen andere Sicherheiten zugeteilt werden, die zu leistenden Auszahlungen zeitlich variieren, für bestimmte Gläubiger Naturalleistungen vorgesehen sind oder Barabfindungen für die Zustimmung zum Plan an einige Beteiligte gezahlt werden.

 

Rn 6

Möglicherweise kompensieren sich aber zwei solcher Ungleichbehandlungen gegenseitig, indem z. B. eine höhere Quote dafür gezahlt wird, dass der Betroffene für einen längeren Zeitraum auf Befriedigung verzichtet. Daher kommt es darauf an, ob die Gläubiger nach objektiver Gesamtbetrachtung wirtschaftlich gleichgestellt sind.[5] Nur wenn sich bei Einbeziehung aller Einzelheiten immer noch Unterschiede ergeben, liegt eine Ungleichbehandlung vor.

 

Rn 7

Mit Rücksicht auf den Minderheitenschutz (§ 251) sind Barabfindungen für Gläubiger grundsätzlich zulässig. Das Insolvenzgericht hat dabei zu prüfen, ob die Barabfindung den nach § 251 zu gewährleistenden Liquidationswe...

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