Rn 5

Die Ungleichbehandlung kann in den verschiedensten Formen vorkommen. Sie kann darin liegen, dass die Gläubiger auf ihre Forderungen unterschiedliche Quoten erhalten sollen, ihnen für ihre Forderungen andere Sicherheiten zugeteilt werden, die zu leistenden Auszahlungen zeitlich variieren, für bestimmte Gläubiger Naturalleistungen vorgesehen sind oder Barabfindungen für die Zustimmung zum Plan an einige Beteiligte gezahlt werden.

 

Rn 6

Möglicherweise kompensieren sich aber zwei solcher Ungleichbehandlungen gegenseitig, indem z. B. eine höhere Quote dafür gezahlt wird, dass der Betroffene für einen längeren Zeitraum auf Befriedigung verzichtet. Daher kommt es darauf an, ob die Gläubiger nach objektiver Gesamtbetrachtung wirtschaftlich gleichgestellt sind.[5] Nur wenn sich bei Einbeziehung aller Einzelheiten immer noch Unterschiede ergeben, liegt eine Ungleichbehandlung vor.

 

Rn 7

Mit Rücksicht auf den Minderheitenschutz (§ 251) sind Barabfindungen für Gläubiger grundsätzlich zulässig. Das Insolvenzgericht hat dabei zu prüfen, ob die Barabfindung den nach § 251 zu gewährleistenden Liquidationswert erreicht.

Kein Fall einer Ungleichbehandlung liegt vor, wenn der Insolvenzplan für einen Teil der Gruppenmitglieder einen Verzicht auf etwaige Rechte aus Insolvenzanfechtung vorsieht. Soweit nicht der Anwendungsbereich von § 226 Abs. 3 eröffnet ist und daraus die Nichtigkeit der Planklausel folgt, bemisst sich die Gleichbehandlung allein anhand der angebotenen Insolvenzquote.

Im Anwendungsbereich des SchVG ist § 19 Abs. 4 SchVG zu beachten: Danach sind allen Anleihegläubigern gleiche Rechte anzubieten.[6]

[5] Gegen eine Gleichstellung der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit mit der formellen Gleichbehandlung: K. Schmidt-Spliedt, § 226 Rn. 2; wie hier: MünchKomm-Breuer,, § 226 Rn. 8; Braun-Braun/Frank, § 226 Rn. 6; BeckOK-Geiwitz/v. Danckelmann, InsO, § 226 Rn. 3.
[6] BK-InsO-Paul, § 19 SchVG Rdn. 34 ff.

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