Rn 9

Enthält der Plan eine Ungleichbehandlung oder will der Verwalter der oft mühsamen Feststellung einer solchen vorbeugen, so ist dem Insolvenzplan nach Abs. 2 Satz 2 im Interesse der Rechtsklarheit und -sicherheit (und damit einer späteren Streitvermeidung) die Zustimmung eines jeden einzelnen Gläubigers der Gruppe beizufügen. Auf diese Weise wird dem Insolvenzgericht auch die notwendige Kontrolle im Rahmen der Planbestätigung nach § 248 erleichtert.

 

Rn 10

Zustimmung ist hier im Gegensatz zur bisherigen Ansicht beim Vergleich als vorherige Einwilligung (§ 183 BGB) zu verstehen. Daraus, dass die Zustimmungen dem Insolvenzplan "beizufügen" sind, ergibt sich, dass diese Erklärungen der Gläubiger schriftlich abzugeben sind. Dadurch erfüllt die Abgabe der Einwilligung auch eine Warnfunktion und bewirkt einen Schutz vor übereilten Entscheidungen.

Fehlt die Zustimmung im Zeitpunkt der gerichtlichen Vorprüfung des Insolvenzplans, kommt § 231 Abs. 1 Nr. 1 zur Anwendung.[9]

[9] MünchKomm-Breuer, § 226 Rn. 13.

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