Rn 89

Daneben bestimmt § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 a.E., dass ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust des für die Betriebsfortführung eingesetzten Vermögensgegenstandes durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen ist. Im Gegensatz zur Nutzungsausfallentschädigung in Form von Zinsen, kann der Ausgleich des durch die Nutzung eingetretenen Wertverlustes für den gesamten Nutzungszeitraum verlangt werden.[245] Die Regelung ist nahezu wortgleich aus der ausschließlich für Absonderungsgegenstände im eröffneten Verfahren geltenden Vorschrift des § 172 Abs. 1 Satz 1 abgeleitet. Eine Übertragung auf Aussonderungsgegenstände erscheint zunächst unproblematisch, da durch deren fortgesetzte Nutzung im Eröffnungsverfahren entgegen einem Herausgabeverlangen des berechtigten Gläubigers sicherlich häufig ein nicht unerheblicher Wertverlust eintreten wird, vor allem wenn sich die Fortführung des Schuldnerunternehmens im Eröffnungsverfahren über mehrere Monate hinzieht. Besteht aber ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, ist der Wertverlust regelmäßig bereits abgegolten, da die übliche Abnutzung bereits in der Nutzungsausfallentschädigung enthalten ist.[246] Folglich kommt dem Wertersatzanspruch maßgeblich in drei Konstellationen eine eigenständige Bedeutung zu:[247]

1. Soweit der Wertverlust die ersten drei Monate betrifft, weil hier keine Nutzungsausfallentschädigung eingreift.
2. Soweit der Wertverlust durch die Nutzungsausfallentschädigung nicht kompensiert wird, weil der Gegenstand über die vertragliche Abrede oder übliche Handhabung hinaus genutzt wird.
3. Soweit der Gegenstand eine Beschädigung erleidet und dadurch an Wert verliert.[248]
 

Rn 90

Schwierigkeiten wird vor allem die zuverlässige Ermittlung der Höhe des tatsächlich entstandenen Wertverlustes bereiten.[249] Jedenfalls kann insoweit aber auf die zu § 172 entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Zur Bestimmung des Wertverlusts muss daher der Wert des Gegenstands zu Beginn und zu Ende der Nutzung verglichen werden.[250] Dabei obliegt es dem vorläufigen Insolvenzverwalter, den Zustand am Beginn des hoheitlich begründeten Nutzungsverhältnisses beweissicher festzustellen.[251] Sind keine besonderen Beschädigungen eingetreten und wird Wertersatz für einen relativ kurzen Zeitraum verlangt, können die sogenannten AfA-Sätze zur Grundlage einer Berechnung gemacht werden.[252] Daneben kommt auch eine Berechnung auf Grundlage von Gutachten in Betracht, deren Kosten aber regelmäßig nicht in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum Wertersatzanspruch stehen dürften.[253]

 

Rn 91

Weitere Voraussetzung des Wertersatzanspruchs ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 2, dass der durch die Nutzung eintretende Wertverlust die Sicherung eines absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Insoweit kann auf die Kommentierung des gleichlautenden § 172 Abs. 1 Satz 2 verwiesen werden. Auf Aussonderungsberechtigte ist diese Einschränkung nach dem klaren gesetzlichen Wortlaut nicht anzuwenden.

 

Rn 92

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen noch nicht erfüllte Wertersatzansprüche eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 2 dar.[254] Für diese haftet der vorläufige Insolvenzverwalter gemäß § 61 persönlich, wenn er erkennen konnte, dass die künftige Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um den Wertersatzanspruch zu erfüllen.[255] Im Übrigen ist er bereits im Eröffnungsverfahren aufgrund der gerichtlichen Ermächtigung, die in der Anordnung der Sicherungsmaßnahme nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 enthalten ist, ohne weiteres zur Auszahlung des laufenden Wertersatzes berechtigt.

[245] BGH ZInsO 2016, 2201 Tz. 7; ZInsO 2012, 701 Tz. 14; a.A. Mitlehner, NZI 2016, 946 (949).
[246] BGH ZInsO 2016, 2201 Tz. 8; ZInsO 2012, 701, Tz. 22.
[247] BGH ZInsO 2012, 701, Tz. 23; HambKomm-Schröder, § 21 Rn. 83. Zur Sperre der Nutzungsausfallentschädigung s.o. Rdn. 87.
[249] Zu den Bedenken des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren: Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 22.09.2006, BR-Drs. 549/06, S. 2 Nr. 4 IV. Zur Antwort der Bundesregierung: ZVI 2007, 43.
[250] BGH ZInsO 2016, 2201 Tz. 9; ZInsO 2012, 701, Tz. 23; OLG Braunschweig ZInsO 2011, 1895 (1899).
[251] BGH ZInsO 2016, 2201 Tz. 16; ZInsO 2012, 1421, Tz. 27.
[252] BGH ZInsO 2016, 2201 Tz. 10; LG Erfurt ZIP 2013, 281 (283); HK-Rüntz/Laroche, § 21 Rn. 48; a.A. Mitlehner, NZI 2016, 946 (949).
[253] Christoph/Doghonadze, NZI 2016, 809 (811).
[255] HambKomm-Schröder, § 21 Rn. 83, 89; MünchKomm-Haarmeyer/Schildt, § 21 Rn. 101.

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