Rn 87

Im eröffneten Verfahren erhalten die Sicherungs- und Aussonderungsgläubiger als wirtschaftlichen Ausgleich für eine Anordnung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 gemäß § 169 Satz 2 und 3 spätestens drei Monate nach Anordnung der Sicherungsmaßnahme eine Nutzungsausfallentschädigung in Form von Zinsen. Die Nutzungsausfallentschädigung kann aufgrund der Verweisung in § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 nunmehr auch im Eröffnungsverfahren verlangt werden, wobei die praktische Bedeutung überschaubar ist. Denn nur wenn sich die Entscheidung über den Eröffnungsantrag länger als drei Monate nach der betreffenden Sicherungsanordnung hinzieht, tritt die Entschädigungspflicht ein.[241]

Zur Frage der Modalitäten und des Umfangs der Zinszahlungspflicht darf auf die Kommentierung zu § 169 Satz 2 verwiesen werden. Eine Zinszahlungspflicht lässt sich bei Absonderungsgläubigern regelmäßig aus den zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vereinbarungen herleiten, für Aussonderungsgüter bzw. zugunsten Aussonderungsgläubigern fehlt aber zumeist eine Rechtsgrundlage. Schuldrechtliche Zinsabreden bestehen zwischen Schuldner und Aussonderungsgläubiger meist nicht. Dingliche Zinsen kommen nur für Grundpfandrechte an Grundstücken in Betracht, für die Sondervorschriften in §§ 30d, 30e ZVG gelten. Gesetzliche Zinsen, etwa Verzugszinsen, fallen nur bei Geldschulden an, nicht aber bei Herausgabeansprüchen. Dementsprechend sind bei Aussonderungsgütern im Wege einer erweiternden Auslegung unter geschuldeten Zinsen auch ein laufendes Nutzungsentgelt zu subsumieren. Andernfalls würde für Aussonderungsgüter die Verweisung weitgehend leerlaufen.[242] Die Verpflichtung zur Zinszahlung kann daher auch in Form einer Nutzungsentschädigung, bspw. in Höhe der zuvor vereinbarten Miete, bestehen.[243] Gibt es keine Nutzungsvereinbarung, ist das verkehrsübliche Nutzungsentgelt geschuldet.[244]

 

Rn 88

Unabhängig davon besteht generell keine Zinszahlungspflicht, wenn gemäß § 169 Satz 3 nach Höhe der Forderung sowie dem Wert und der sonstigen Belastung des Gegenstandes nicht mit einer Befriedigung des Gläubigers aus dem Verwertungserlös zu rechnen ist. Auch in diesem Bereich wird deutlich, dass die Vorschrift vorrangig für Sicherungsgläubiger konzipiert ist und nicht für echte Aussonderungsgläubiger, da deren Aussonderungsgegenstände nicht ggf. zugunsten mehrerer Gläubiger des Schuldners belastet sind und meist auch nicht verwertet, sondern an den Eigentümer zurückgegeben werden, so dass ein Verwertungserlös und damit die Voraussetzungen des § 169 Satz 3 gar nicht bestimmt werden können. Aussonderungsgläubiger kommen damit immer in den Genuss einer Nutzungsentschädigung, so dass dadurch mit einem Einsatz bei einer Betriebsfortführung meist nur ein geringer wirtschaftlicher Vorteil verbunden sein wird.

[241] Vgl. BGH ZInsO 2016, 2201 Tz, 7; ZInsO 2012, 701 Tz. 11; ZInsO 2010, 136, Tz. 28.
[242] Dies befürchtet auch Kirchhof, ZInsO 2007, 227 (229).
[243] Vgl. BGH ZInsO 2012, 701, Tz. 16; ZInsO 2010, 136, Tz. 29.
[244] HambKomm-Schröder, § 21 Rn. 69e.

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